Anmeldung des Wohnsitzes
Auch: Ummeldung · Meldepflicht bei Einzug
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, dabei durch eine Wohnungsgeberbestätigung mitzuwirken.
Ausführliche Erklärung
Die melderechtliche Anmeldepflicht ist in § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Umgekehrt hat sich nach § 17 BMG auch abzumelden, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht – innerhalb derselben Zwei-Wochen-Frist. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands genügt in der Regel die Anmeldung am neuen Wohnort; eine gesonderte Abmeldung am alten Wohnort ist meist nicht zusätzlich erforderlich, da die neue Meldebehörde die alte informiert.
Zur Anmeldung muss die meldepflichtige Person üblicherweise den Personalausweis oder Reisepass sowie die vom Wohnungsgeber ausgestellte Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Diese Bestätigung ist seit der Reform des Bundesmeldegesetzes 2015 verpflichtend: Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb der Anmeldefrist schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen (§ 19 BMG).
Wird die Anmeldefrist versäumt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann; die Höhe variiert je nach Bundesland und Dauer der Fristüberschreitung. Für Makler und Vermieter ist die fristgerechte Anmeldung insofern relevant, als die Wohnungsgeberbestätigung regelmäßig Teil des Einzugsprozesses ist und ihre pflichtwidrige Verweigerung ebenfalls bußgeldbewehrt sein kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter zieht am 1. eines Monats in seine neue Wohnung ein. Er hat bis spätestens zwei Wochen nach dem Einzug Zeit, sich beim zuständigen Bürgeramt anzumelden, und benötigt dafür die vom Vermieter ausgestellte Wohnungsgeberbestätigung. Versäumt er die Frist deutlich, kann die Meldebehörde ein Bußgeld verhängen.
Rechtsgrundlage
- § 17 BMG – Pflicht zur Anmeldung (und Abmeldung) bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bzw. Auszug.
- § 19 BMG – Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers durch die Wohnungsgeberbestätigung.