Zweitwohnung
Auch: Nebenwohnsitz · Zweitwohnsitz
Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die eine Person zusätzlich zu ihrer Hauptwohnung zum eigenen persönlichen Lebensbedarf innehat oder nutzt – etwa aus beruflichen Gründen oder als Ferienwohnung. Viele Städte und Gemeinden erheben dafür eine Zweitwohnungsteuer.
Ausführliche Erklärung
Meldebehördlich unterscheidet man zwischen Haupt- und Nebenwohnung: Wer neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung innehat, muss diese als Nebenwohnung anmelden. Steuerlich knüpfen zahlreiche Kommunen daran die sogenannte Zweitwohnungsteuer an, eine örtliche Aufwandsteuer, die das Innehaben einer weiteren Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf besteuert. Rechtsgrundlage ist die den Ländern durch Art. 105 Abs. 2a GG zugewiesene Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern; die konkrete Erhebung erfolgt durch kommunale Satzungen auf Grundlage der jeweiligen Kommunalabgabengesetze der Bundesländer. Eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung existiert nicht, weshalb sich Erhebung, Bemessungsgrundlage (meist ein Prozentsatz der Jahreskaltmiete) und Höhe der Zweitwohnungsteuer von Kommune zu Kommune unterscheiden.
Für die Immobilienpraxis ist relevant, dass die Nutzung als Zweitwohnung – etwa ein möbliertes Apartment für den Arbeitsplatz in einer anderen Stadt, ein Feriendomizil oder eine vorgehaltene Wohnung für gelegentliche Aufenthalte – neben der Steuerpflicht auch andere rechtliche Fragen berührt: die melderechtliche Anmeldung als Nebenwohnung, mögliche Auswirkungen auf steuerliche Abzugsfähigkeit (z. B. bei doppelter Haushaltsführung) sowie – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – mögliche Berührungspunkte mit Zweckentfremdungsregelungen, wenn eine Wohnung überwiegend leer steht oder nur gelegentlich genutzt wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer behält seine Familienwohnung als Hauptwohnsitz, mietet aber wegen einer neuen Stelle zusätzlich eine kleine Wohnung am Beschäftigungsort an, die er unter der Woche nutzt. Da die Kommune eine Zweitwohnungsteuersatzung erlassen hat, muss er für diese zusätzliche Wohnung Zweitwohnungsteuer zahlen.
Rechtsgrundlage
- Art. 105 Abs. 2a GG – Gesetzgebungskompetenz der Länder für örtliche Aufwandsteuern, Grundlage der Zweitwohnungsteuer.
- Kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen – regeln Erhebung, Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer je nach Kommune unterschiedlich.