Haushaltsnahe Dienstleistungen

Auch: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse · Steuerbonus für haushaltsnahe Leistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden – etwa Reinigung, Gartenpflege oder Betreuung – und für die ein Teil der Kosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden kann.

Ausführliche Erklärung

Grundlage ist § 35a EStG, der drei Fallgruppen mit unterschiedlichen Höchstbeträgen unterscheidet:

  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt (Abs. 1): 20 % der Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinn, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen (Abs. 2): 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro im Jahr.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Abs. 3): 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro im Jahr.

Der Abzug gilt jeweils nur für die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht für Materialkosten, und setzt eine Rechnung sowie eine unbare Zahlung (Überweisung) voraus – Barzahlungen werden nicht anerkannt. Für Immobilieneigentümer und Makler ist die Regelung in zwei Konstellationen relevant:

  • Selbstnutzer können anteilig Kosten für Hausreinigung, Gartenpflege, Schneeräumdienst oder handwerkliche Instandhaltung ihrer selbstgenutzten Immobilie geltend machen.
  • Vermieter können vergleichbare Kosten grundsätzlich bereits als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen; § 35a EStG greift hier subsidiär nur, soweit keine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erfolgt, etwa bei umlagefähigen Nebenkosten, die der Mieter über die Betriebskostenabrechnung trägt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin lässt ihre selbstgenutzte Doppelhaushälfte regelmäßig von einer Reinigungsfirma säubern und beauftragt zusätzlich einen Handwerker mit der Erneuerung der Badezimmerarmaturen. Sie kann 20 % der Reinigungskosten (bis 4.000 Euro) sowie 20 % der Arbeitskosten des Handwerkers (bis 1.200 Euro) direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen.

Rechtsgrundlage

  • § 35a Abs. 1 EStG – Steuerermäßigung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (20 %, max. 510 Euro).
  • § 35a Abs. 2 EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen (20 %, max. 4.000 Euro).
  • § 35a Abs. 3 EStG – Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 %, max. 1.200 Euro).

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