Haushaltsgemeinschaft
Auch: Gemeinsamer Haushalt
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen dauerhaft zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, etwa durch geteilte Haushaltskasse, gemeinsame Versorgung oder wechselseitige Fürsorge. Im Mietrecht ist der Begriff maßgeblich dafür, wer nach dem Tod eines Mieters in dessen Mietvertrag eintreten oder von bestimmten Mieterschutzrechten profitieren kann.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist gesetzlich nicht abschließend definiert, wird aber von Rechtsprechung und Literatur anhand mehrerer Kriterien konkretisiert: gemeinsames Wohnen auf Dauer, ein gemeinsames Wirtschaften (nicht zwingend eine gemeinsame Kasse) und ein über eine reine Wohngemeinschaft hinausgehendes Element der gegenseitigen Verantwortung. Eine bloße Zweck-WG mit getrennten Kühlschränken und getrennter Haushaltsführung erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht.
Praktische Bedeutung hat der Begriff vor allem im Zusammenhang mit § 563 BGB: Stirbt der Mieter einer Wohnung, treten Familienangehörige oder andere Personen, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Auch bei anderen mietrechtlichen Regelungen – etwa dem Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577 BGB, dort ausnahmsweise als Ausschlussgrund bei Verkauf an Haushaltsangehörige) – spielt die Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft eine Rolle.
Ob im Einzelfall eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ist stets eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse und wird im Streitfall von den Gerichten anhand einer Gesamtwürdigung entschieden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter lebt mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zusammen, die nicht im Mietvertrag steht, aber seit Jahren mit ihm eine gemeinsame Haushaltskasse führt und die Wohnung gemeinsam mit ihm bewohnt. Verstirbt der Mieter, tritt die Lebensgefährtin nach § 563 BGB automatisch in das Mietverhältnis ein, sofern sie diesen Eintritt nicht innerhalb eines Monats ablehnt.
Rechtsgrundlage
- § 563 BGB – Eintrittsrecht von Ehegatten, Lebenspartnern und anderen Personen der Haushaltsgemeinschaft bei Tod des Mieters.
- § 563a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses durch mehrere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft.