Heckenschnitt

Auch: Heckenpflege · Rückschnitt von Gehölzen

Der Heckenschnitt ist der regelmäßige Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Gehölzen auf einem Grundstück. Er zählt zur laufenden Gartenpflege und ist als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig.

Ausführliche Erklärung

Als Teil der Gartenpflege (BetrKV Position 10) ist der Heckenschnitt eine wiederkehrende Pflegemaßnahme, die sowohl der Gestaltung als auch der Verkehrssicherungspflicht dient: Überwuchernde Hecken an Wegen, Einfahrten oder Grundstücksgrenzen können Sichtbehinderungen oder Unfallgefahren verursachen, wofür der Eigentümer haftungsrechtlich verantwortlich ist.

Für Makler wichtig zu wissen:

  • Naturschutzrechtliche Schnittzeiten: Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist ein radikaler Rückschnitt (auf den Stock setzen, Rodung) von Hecken und Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, um Vögel und andere Tiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schützen. Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist ganzjährig zulässig, solange er nicht in den Kernbereich der Hecke eingreift.
  • Umlagefähigkeit: Nur der laufende Pflegeschnitt ist umlagefähig; eine erstmalige Anpflanzung oder eine grundlegende Neugestaltung der Bepflanzung zählt zu den nicht umlagefähigen Herstellungs- bzw. Instandhaltungskosten.
  • Grenzabstände: Nachbarrechtlich sind in den Landesnachbarrechtsgesetzen Mindestabstände und Rückschnittpflichten für Hecken an der Grundstücksgrenze geregelt, was bei Grundstücksbesichtigungen und Streitigkeiten zwischen Nachbarn relevant werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Hausverwaltung lässt zweimal jährlich (Frühjahr und Spätsommer) die Grundstückshecken eines Mehrfamilienhauses durch einen Gartenbaubetrieb zurückschneiden. Die Kosten von 600 Euro jährlich werden als Teil der Gartenpflege auf die Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 10 BetrKV – Umlagefähigkeit der laufenden Gartenpflege einschließlich Heckenschnitt.
  • § 39 Abs. 5 BNatSchG – Verbot des radikalen Rückschnitts von Hecken und Gehölzen zwischen 1. März und 30. September (Vogelschutz).

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