Heizungsgesetz
Auch: GEG-Novelle 2024 · Novelle Gebäudeenergiegesetz · 65-Prozent-Gesetz
"Heizungsgesetz" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Sie schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Stand Sommer 2026 befindet sich das Gesetz jedoch selbst im Umbruch: Es soll durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst werden.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist dieser Begriff aktuell besonders erklärungsbedürftig, weil sich die Rechtslage in kurzer Zeit grundlegend ändert. Zwei Zeitstände sind zu unterscheiden:
Noch geltende Rechtslage (GEG 2024):
- 65-Prozent-Regel: Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Wärmenetzanschluss, Hybridheizung u. a.).
- Sofortpflicht in Neubaugebieten: In neuen Baugebieten gilt die Regel unmittelbar für alle Neubauten.
- Kopplung an kommunale Wärmeplanung: In Bestandsgebäuden und bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greift die Pflicht erst mit Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans, spätestens jedoch ab 30. Juni 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (kleinere Gemeinden).
- Übergangsfristen bei Heizungshavarie: Fällt eine bestehende Heizung aus, gelten mehrjährige Übergangsfristen (i. d. R. 5 Jahre) für den Einbau einer GEG-konformen Lösung.
- Beratungspflicht: Vor Einbau bestimmter fossiler Heizungen ist eine verpflichtende Energieberatung vorgeschrieben.
Anstehende Reform (Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG): Das Bundeskabinett hat im Mai 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das bisherige GEG grundlegend umbaut und in "Gebäudemodernisierungsgesetz" umbenennt. Kernpunkte des Entwurfs: Die starre 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch soll entfallen, ebenso die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Stattdessen sind eine steigende Pflichtquote CO2-neutraler Brennstoffe ("Bio-Treppe") und eine Erneuerbare-Energien-Quote auf Ebene der Brennstoffanbieter vorgesehen. Das Gesetz wurde im Juni 2026 erstmals im Bundestag beraten; ein Beschluss von Bundestag und Bundesrat vor der Sommerpause 2026 und ein Inkrafttreten im Laufe des Sommers 2026 gelten als wahrscheinlich.
Praxishinweis für Makler: Aussagen zu Sanierungspflichten, Fristen und Fördervoraussetzungen sollten aktuell stets mit dem Hinweis versehen werden, dass sich die Rechtslage kurzfristig ändern kann, und der aktuelle Gesetzesstand vor konkreten Kundenaussagen geprüft werden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer plant den Austausch seiner alten Gasheizung und fragt den Makler, ob die "65-Prozent-Regel" für ihn gilt. Da seine Gemeinde noch keinen kommunalen Wärmeplan vorgelegt hat und unter 100.000 Einwohner hat, greift die Pflicht nach aktueller Rechtslage erst ab 2028 – gleichzeitig weist der Makler darauf hin, dass die Regel im Zuge der laufenden Gesetzesreform möglicherweise ganz entfällt, bevor die Frist überhaupt erreicht wird.
Rechtsgrundlage
- §§ 71 ff. GEG – Anforderungen an neue Heizungsanlagen (65-Prozent-Regel), Stand 2024.
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) – Grundlage der kommunalen Wärmeplanung, an die Übergangsfristen im Bestand gekoppelt sind.
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Gesetzentwurf, der die bisherigen Regelungen ablösen soll; Gesetzgebungsverfahren im Sommer 2026 noch nicht abgeschlossen.