65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht
Auch: 65-Prozent-Regel · 65-Prozent-EE-Vorgabe
Die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht ist eine Kernvorgabe des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, "Heizungsgesetz"): Wer eine neue Heizung einbaut, muss sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die konkrete Anwendung hängt vom Zeitpunkt des Einbaus und vom Stand der kommunalen Wärmeplanung ab.
Ausführliche Erklärung
Die Regel wurde mit der GEG-Novelle 2024 eingeführt und koppelt die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung: Erst wenn eine Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat (oder feste Fristen ablaufen), greift die 65-Prozent-Vorgabe verbindlich für neu eingebaute Heizungen. Für Makler wichtige Eckdaten:
- Übergangsfristen nach Gemeindegröße: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Pflicht spätestens ab dem 31.10.2026, in kleineren Kommunen spätestens ab dem 30.06.2028 – sofern die jeweilige Wärmeplanung nicht schon vorher ein Gebiet verbindlich ausweist.
- Erfüllungsoptionen: Wärmepumpe, Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme), Stromdirektheizung, Solarthermie-Hybrid, Biomasseheizung (Pellets/Hackschnitzel), Wasserstoff-ready-Gasheizung mit verbindlichem Umstiegsplan oder Hybridheizungen, die den 65-Prozent-Anteil rechnerisch erreichen.
- Bestandsschutz und Ausnahmen: Reine Reparaturen bestehender Heizungen sind nicht betroffen; Übergangsfristen bei Heizungsdefekt (bis zu 5 Jahre Übergangslösung, bei Etagenheizungen länger) sichern den Bestand ab.
- Politische Entwicklung: Die Bundesregierung plant, das GEG zum 01.11.2026 durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) abzulösen, das die starre 65-Prozent-Pflicht entschärfen und die Wahl der Heiztechnik technologieoffener gestalten soll. Bis zur Verabschiedung gilt die bestehende Rechtslage unverändert fort – Makler sollten Käufer und Verkäufer auf diesen fließenden Rechtsstand hinweisen und keine verbindlichen Aussagen zur künftigen Rechtslage treffen.
Für den Makler ist die Regel bei jeder Heizungsmodernisierung, jedem Verkauf mit anstehendem Heizungstausch und bei der Beratung zu Sanierungsfahrplänen relevant, da sie unmittelbar Investitionsentscheidungen und Fördermöglichkeiten (BEG) beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt ein Einfamilienhaus mit 25 Jahre alter Ölheizung in einer Stadt mit 150.000 Einwohnern. Da die Kommune ihre Wärmeplanung bereits abgeschlossen hat und keine Fernwärmeausweisung für das Grundstück vorsieht, muss er beim geplanten Heizungstausch eine Lösung wählen, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt – etwa eine Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – Grundpflicht: Neue Heizungsanlagen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- § 71 Abs. 8 GEG – Kopplung an die kommunale Wärmeplanung und Übergangsfristen je nach Gemeindegröße.
- Geplante Ablösung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), Stand: Gesetzentwurf, noch nicht in Kraft.