3D-Rundgang
Auch: Virtueller Rundgang · 360-Grad-Rundgang
Ein 3D-Rundgang ermöglicht es Interessenten, eine Immobilie online eigenständig "abzulaufen" – Raum für Raum, mit freier Blickrichtung und oft mit einer Übersichtskarte (Dollhouse-Ansicht) zur Orientierung. Er ersetzt keine echte Besichtigung, reduziert aber die Zahl unnötiger Vor-Ort-Termine erheblich.
Ausführliche Erklärung
Technisch basiert der 3D-Rundgang meist auf einer 360°-Kamera oder speziellen Scan-Kameras (z. B. Matterport, siehe Matterport-Scan), die pro Aufnahmestandort ein Panorama erzeugen. Diese Panoramen werden zu einem begehbaren Modell verknüpft ("Stitching") und über Navigationspunkte (siehe Hotspot-Navigation) miteinander verbunden.
Für den Makler ergeben sich mehrere Nutzenaspekte:
- Vorselektion der Interessenten: Wer nach dem 3D-Rundgang noch Interesse hat, ist deutlich kaufwilliger – spart Zeit bei Massenbesichtigungen.
- Reichweite: Auswärtige oder internationale Interessenten können das Objekt vorab "besichtigen", bevor eine Anreise erfolgt.
- Rechtliche Vorsicht: Der Rundgang muss den tatsächlichen Zustand widerspiegeln; nachträglich digital entfernte Mängel oder geschönte Perspektiven können als Irreführung gewertet werden (siehe Bildretusche).
- Abgrenzung: Ein einfacher [[self-guided-tour|Self-Guided Tour]] (physisch, per Zugangscode) ist etwas anderes als der digitale 3D-Rundgang, wird aber oft begrifflich vermischt.
- Anbieter berechnen meist nach Quadratmetern oder Aufnahmepunkten; die Kosten variieren stark je nach Objektgröße und gewünschtem Funktionsumfang (Grundriss-Integration, Messfunktion, VR-Fähigkeit).
Beispiel aus der Praxis
Für ein leerstehendes Einfamilienhaus lässt der Makler vor dem ersten Besichtigungstermin einen 3D-Rundgang erstellen und in das Online-Exposé einbinden. Interessenten aus einer anderen Stadt können sich vorab virtuell durch das Haus bewegen und entscheiden erst danach, ob sich eine Anreise zur Besichtigung lohnt.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Das allgemeine Irreführungsverbot (§ 5 UWG) verlangt, dass der virtuelle Rundgang den realen Zustand der Immobilie nicht verfälscht darstellt.