Höchstpreisverfahren

Auch: Höchstgebotsverfahren · Verkauf zum Höchstpreis

Beim Höchstpreisverfahren werden Kaufinteressenten aufgefordert, innerhalb einer Frist ihr höchstes Gebot für eine Immobilie abzugeben; anders als beim gewöhnlichen Bieterverfahren bindet sich der Verkäufer dabei regelmäßig, mit dem Meistbietenden abzuschließen, sofern ein von ihm gesetztes Mindestgebot erreicht wird.

Ausführliche Erklärung

Das Höchstpreisverfahren ist eine Sonderform des freihändigen Bieterverfahrens und wird vor allem eingesetzt, wenn der Verkäufer maximale Preistransparenz und ein klar objektives Auswahlkriterium wünscht - etwa bei Erbengemeinschaften, die sich intern nicht auf einen Käufer einigen können, bei Insolvenzverwaltern, die einen möglichst hohen und für alle Gläubiger nachvollziehbaren Erlös erzielen müssen, oder bei öffentlichen Verkäufern, die aus Gründen der Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit an das objektiv höchste Gebot gebunden sein wollen.

Abgrenzung zu verwandten Verfahren:

  • Gegenüber dem klassischen Bieterverfahren: Beim gewöhnlichen Bieterverfahren bleibt der Verkäufer frei, auch ein niedrigeres Gebot anzunehmen (z. B. wegen besserer Finanzierungssicherheit oder schnellerer Abwicklung). Beim Höchstpreisverfahren verzichtet er bewusst auf diese Freiheit und bindet sich - meist öffentlich angekündigt - an das höchste eingegangene Gebot.
  • Gegenüber der Zwangsversteigerung: Anders als die gerichtliche Zwangsversteigerung nach dem ZVG mit ihren gesetzlichen Wertgrenzen und dem förmlichen Zuschlag durch das Gericht ist das Höchstpreisverfahren ein rein privatrechtlicher, freihändiger Verkauf ohne gesetzliche Formvorgaben.

Rechtlich handelt es sich bei der Aufforderung zur Gebotsabgabe regelmäßig um eine invitatio ad offerendum; die eingehenden Gebote sind Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Bindet sich der Verkäufer öffentlich, mit dem Höchstbietenden abzuschließen, kann darin je nach Formulierung bereits eine rechtlich bindende Selbstverpflichtung liegen - Makler sollten die Ausschreibungsunterlagen daher präzise formulieren, insbesondere ob ein Mindestgebot gilt, ob Nachverhandlungen ausgeschlossen sind und bis wann der Verkäufer an sein Angebot gebunden bleibt. Der eigentliche Kaufvertrag kommt in jedem Fall erst mit notarieller Beurkundung zustande.

Beispiel aus der Praxis

Eine Erbengemeinschaft beauftragt einen Makler, ein geerbtes Mehrfamilienhaus im Höchstpreisverfahren zu verkaufen, um Streit zwischen den Erben über die Käuferauswahl zu vermeiden. Der Makler kündigt öffentlich an, dass der Verkauf an den Bieter mit dem höchsten fristgerecht eingegangenen Gebot erfolgt, sofern ein Mindestgebot von 600.000 Euro erreicht wird. Das höchste Gebot von 645.000 Euro erhält den Zuschlag, unabhängig von der Bonität oder den Wünschen einzelner Erben.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Das Höchstpreisverfahren ist gesetzlich nicht eigenständig geregelt; es gelten die allgemeinen Regeln zum Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) sowie die notarielle Beurkundungspflicht für den letztlich geschlossenen Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB). Abzugrenzen von der gerichtlichen Zwangsversteigerung nach dem ZVG.

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