Höfeordnung
Auch: HöfeO · landwirtschaftliches Sondererbrecht
Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein Bundesgesetz, das jedoch nur in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg gilt. Sie schafft für landwirtschaftliche "Höfe" eine Sondererbfolge: Anders als im allgemeinen Erbrecht wird der Hof im Erbfall nicht unter mehreren Erben aufgeteilt, sondern fällt ungeteilt an einen einzigen Hoferben.
Ausführliche Erklärung
Ohne Sonderregelung würde ein landwirtschaftlicher Betrieb im Erbfall wie sonstiges Vermögen nach den allgemeinen Regeln des BGB unter mehreren Erben aufgeteilt (Erbengemeinschaft). Bei landwirtschaftlichen Höfen würde dies häufig zur wirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebs führen, da Flächen, Gebäude und Betriebsmittel nicht sinnvoll teilbar sind. Die Höfeordnung begegnet diesem Problem, indem sie den Hof als Einheit einem einzigen Hoferben zuweist; die übrigen Miterben erhalten stattdessen einen finanziellen Ausgleichsanspruch (Abfindung), der regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert des Hofes liegt.
Ein "Hof" im Sinne der HöfeO ist eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle nebst Zubehör. Die Hofeigenschaft wird unter anderem anhand des Grundsteuerwerts der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) bestimmt; oberhalb bestimmter Wertgrenzen gilt ein Betrieb automatisch als Hof, in einem Zwischenbereich kann der Eigentümer die Hofeigenschaft durch Eintragung eines Hofvermerks beim Landwirtschaftsgericht herbeiführen oder ausschließen.
Die Reihenfolge der Hoferbenbestimmung folgt einer gesetzlichen Rangfolge (u. a. Abkömmlinge des Erblassers, Ehegatte/Lebenspartner, Eltern, Geschwister); innerhalb dieser Gruppen können zusätzliche Kriterien wie Wirtschaftsfähigkeit oder testamentarische Bestimmung ausschlaggebend sein. Für Makler und Berater ist die Höfeordnung relevant, weil sie bei Erbfällen mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken in den genannten Bundesländern die Verfügungsbefugnis und Verkaufsfähigkeit maßgeblich beeinflusst.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt aus Niedersachsen stirbt und hinterlässt neben seinem landwirtschaftlichen Hof drei Kinder. Nach der Höfeordnung fällt der Hof nicht anteilig an alle drei Kinder, sondern ungeteilt an den nach der gesetzlichen Rangfolge bestimmten Hoferben. Die beiden anderen Kinder erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch, der deutlich unter dem vollen Verkehrswert des Hofes liegt.
Rechtsgrundlage
- Höfeordnung (HöfeO) – Bundesgesetz mit auf Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beschränktem Geltungsbereich; regelt Definition des Hofes und die Sondererbfolge.