Grundsteuer A

Auch: Agrarsteuer · Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Die Grundsteuer A ("Agrar") wird auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben – also auf Ackerland, Wiesen, Wald und die dazugehörigen Wirtschaftsgebäude. Sie ist von der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zu unterscheiden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die landwirtschaftliche Flächen, Hofstellen oder gemischt genutzte Anwesen (Wohnhaus mit angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen) vermitteln, ist die Abgrenzung der Grundsteuerarten wichtig:

  • Grundsteuerpflichtig nach der Kategorie A ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als wirtschaftliche Einheit – dazu zählen landwirtschaftliche Nutzflächen, forstwirtschaftliche Flächen, Betriebsgebäude, aber auch das Wohngebäude des Betriebsinhabers, sofern es funktional dem Betrieb zugeordnet ist.
  • Die Bewertung erfolgt nach dem Ertragswertverfahren: Maßgeblich sind Ertragsmesszahlen je nach Bodenqualität, Nutzungsart und regionalen Vergleichswerten, nicht der Verkehrswert.
  • Nach der Grundsteuerreform (Hauptfeststellung zum 01.01.2022, Anwendung seit 01.01.2025) wurde auch die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu geregelt, wobei viele Bundesländer hierfür grundsätzlich am Bundesmodell festhalten, auch wenn sie bei der Grundsteuer B eigene Ländermodelle nutzen.
  • Für Makler relevant bei der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Bauland: Sobald eine Fläche baureif wird bzw. die landwirtschaftliche Nutzung endgültig aufgegeben wird, wechselt sie steuerlich von der Grundsteuer A zur Grundsteuer B (bzw. potenziell C bei unbebauten baureifen Grundstücken).
  • Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird von der jeweiligen Gemeinde separat von dem der Grundsteuer B festgelegt und kann daher abweichen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt bewirtschaftet 30 Hektar Ackerland samt Hofstelle. Für diesen Betrieb wird die Grundsteuer A auf Basis des Ertragswertverfahrens festgesetzt. Verkauft er später einen Teil der Fläche als Bauland an einen Bauträger, wechselt dieser Flächenteil in die Grundsteuer B (bzw. potenziell C), sobald er baureif ist und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird.

Rechtsgrundlage

  • Grundsteuergesetz (GrStG) – regelt die Steuerpflicht und Bemessung der Grundsteuer, inklusive der Unterscheidung A/B/C.
  • Bewertungsgesetz (BewG), Teil II (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen) – regelt das Ertragswertverfahren zur Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Verwandte Begriffe