Individualhotel

Auch: Privathotel · inhabergeführtes Hotel

Ein Individualhotel ist ein eigenständig geführtes Beherbergungsbetrieb ohne Zugehörigkeit zu einer Hotelkette oder Franchisemarke. Es zeichnet sich durch ein individuelles Gestaltungs-, Service- und Positionierungskonzept aus, das eng mit dem Standort oder der Eigentümerpersönlichkeit verknüpft ist.

Ausführliche Erklärung

Im Gegensatz zu Kettenhotels (z. B. Marriott, Accor, Motel One) folgt ein Individualhotel keinem standardisierten Markenkonzept, keiner zentralen Reservierungsplattform und keinen konzernweiten Bau- und Ausstattungsstandards. Träger sind häufig Einzelunternehmer, Familienbetriebe oder kleinere Betreibergesellschaften. Aus Immobiliensicht ist das für Bewertung und Finanzierung relevant: Individualhotels lassen sich schwerer mit Vergleichsobjekten benchmarken, da Auslastung, Durchschnittspreis (ADR) und Ertragskraft stark von der Person des Betreibers, der Lage und dem Markenimage vor Ort abhängen – anders als bei markengebundenen Betreiberimmobilien, deren Systemzugehörigkeit ein gewisses Ertragsniveau erwarten lässt.

Für Investoren und Makler ist die Unterscheidung wichtig bei der Objektvermarktung: Individualhotels werden meist als Betreiberimmobilie mit Pacht- oder Managementvertrag oder als Eigentümer-Betreiber-Modell (Owner-Operator) gehandelt. Boutique-Hotels sind eine gehobene Unterform des Individualhotels mit besonders ausgeprägtem Design- und Lifestyle-Anspruch, aber die Begriffe werden in der Praxis nicht immer trennscharf verwendet.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar betreibt seit drei Generationen ein 25-Zimmer-Hotel in einem historischen Fachwerkhaus in einer Kurstadt. Es gibt kein Markenschild, keine Kettenbindung – Gäste buchen über die eigene Website oder klassische Reisebüros. Ein Makler, der die Immobilie verkaufen soll, muss die Ertragslage individuell anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) der letzten Jahre bewerten, da keine Systemvergleichszahlen vorliegen.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Gaststättenrechts der Länder sowie – je nach Vertragskonstellation – Pacht- oder Mietrecht (§§ 535 ff., 581 ff. BGB) für die Immobilie selbst.

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