Infizierung durch gewerbliche Abfärbung

Auch: Abfärbewirkung · gewerbliche Abfärbung · Abfärbetheorie

Übt eine Personengesellschaft (z. B. eine vermietende GbR oder KG) neben ihrer eigentlich vermögensverwaltenden Tätigkeit auch – auch nur teilweise – eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden nach der Abfärbetheorie sämtliche Einkünfte der Gesellschaft insgesamt als gewerblich behandelt. Dies löst für die gesamten Einkünfte Gewerbesteuerpflicht aus, selbst wenn der Großteil davon eigentlich reine Vermietungseinkünfte sind.

Ausführliche Erklärung

Die Abfärbewirkung ist für Makler bei der Beratung von Immobilien-GbRs, -KGs und geschlossenen Fonds ein wichtiges Warnsignal, da sie eine unerwartete Gewerbesteuerpflicht für an sich rein vermögensverwaltende Objektgesellschaften auslösen kann.

  • Gesetzlicher Mechanismus: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, sobald sie auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – die eigentlich vermögensverwaltenden (z. B. Vermietungs-)Einkünfte "infizieren" sich dadurch und werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert.
  • Praxisbeispiele für gewerbliche Nebentätigkeit: Verkauf von Strom aus einer Photovoltaikanlage an Dritte über die reine Einspeisevergütung hinaus, eigenständig erbrachte Hausmeister- oder Reinigungsdienstleistungen gegenüber Mietern, kurzfristige Vermietung mit hotelähnlichen Zusatzleistungen, oder Beteiligung an einem gewerblichen Grundstückshandel.
  • Bagatellgrenze (BFH-Rechtsprechung): Die Abfärbung greift nicht, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft und zugleich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (relative und absolute Bagatellgrenze müssen beide unterschritten sein).
  • Gestaltungspraxis: Um die Abfärbung zu vermeiden, wird die gewerbliche Nebentätigkeit häufig in eine eigenständige, personenidentische Schwestergesellschaft ausgelagert, sodass die vermögensverwaltende Gesellschaft ausschließlich Vermietungseinkünfte erzielt.
  • Folgen für den Eigentümer: Neben der Gewerbesteuerpflicht der gesamten Mieteinnahmen droht auch der Verlust bestimmter Steuervergünstigungen, die an die reine Vermögensverwaltung geknüpft sind (z. B. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundstücksunternehmen).

Beispiel aus der Praxis

Eine vermietende GbR betreibt neben der klassischen Vermietung ihrer Wohnungen zusätzlich eine Photovoltaikanlage und verkauft überschüssigen Strom an einen externen Energieversorger. Übersteigen die Stromerlöse die Bagatellgrenzen, werden sämtliche Einkünfte der GbR – auch die Mieteinnahmen – als gewerblich eingestuft und unterliegen der Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlage

  • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – gesetzliche Grundlage der Abfärbetheorie: teilweise gewerbliche Tätigkeit infiziert die gesamten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft.
  • Ständige BFH-Rechtsprechung zu den Bagatellgrenzen (3 % / 24.500 Euro), die die strenge Gesetzeswirkung im Sinne der Verhältnismäßigkeit einschränkt.

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