Informationspflichten nach MaBV

Auch: Informationspflicht nach § 11 MaBV

Nach § 11 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) muss ein Immobilienmakler seinem Auftraggeber bestimmte Informationen in Textform auf Deutsch mitteilen – etwa zu Höhe und Fälligkeit der Provision. Ziel ist es, dass der Kunde vor bzw. unmittelbar bei Auftragsannahme volle Transparenz über die wirtschaftlichen Bedingungen der Zusammenarbeit erhält.

Ausführliche Erklärung

Die Vorschrift betrifft Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34c GewO – neben Immobilienmaklern auch Darlehensvermittler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter, jeweils mit eigenen Fristen und Inhalten:

  • Immobilienmakler: müssen dem Auftraggeber unmittelbar nach Annahme des Auftrags in Textform bestimmte Angaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und f MaBV mitteilen (u. a. zur Höhe der Provision und zu wesentlichen Vertragsbedingungen). Sobald es zu konkreten Vertragsverhandlungen mit einem Interessenten kommt, sind zusätzlich Angaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b–e MaBV zu erteilen (z. B. weitere objektbezogene Informationen).
  • Darlehensvermittler: müssen die entsprechenden Angaben spätestens bis zur Auftragsannahme mitteilen, bereits im Vorfeld sind Informationen zum Verhandlungsstand geschuldet.
  • Bauträger und Wohnimmobilienverwalter: müssen auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben zu ihren berufsspezifischen Qualifikationen und zu absolvierten Weiterbildungen der letzten drei Jahre machen.

Für die Praxis besonders relevant:

  • Die Mitteilung muss in Textform erfolgen (§ 126b BGB) – E-Mail, SMS oder ein ausgedrucktes/PDF-Dokument genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
  • Die Sprache muss grundsätzlich Deutsch sein; natürliche Personen können auf Wunsch Informationen zusätzlich in ihrer Landessprache verlangen.
  • Der Makler darf zur Erfüllung dieser Pflichten auch auf entsprechende Informationen seiner Website verweisen, sofern diese leicht zugänglich sind.
  • Ein Verstoß gegen die Informationspflichten ist berufsrechtlich relevant und kann im Rahmen der behördlichen Aufsicht (Gewerbebehörde) beanstandet werden; zudem drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, wenn die Provisionshöhe erst nachträglich oder unklar kommuniziert wird.
  • Die Informationspflichten nach § 11 MaBV sind von den Pflichten zur Sicherung von Kundengeldern nach § 2 MaBV zu unterscheiden, die vor allem Bauträger und Verwalter im Umgang mit Vermögenswerten Dritter betreffen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler nimmt den Verkaufsauftrag einer Eigentümerin an. Unmittelbar danach schickt er ihr eine E-Mail mit den nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und f MaBV vorgeschriebenen Angaben, unter anderem zur Höhe seiner Provision und den wesentlichen Vertragskonditionen. Erst als ein konkreter Kaufinteressent auftritt, ergänzt er die weiteren objektbezogenen Pflichtangaben nach Buchst. b bis e.

Rechtsgrundlage

  • § 11 MaBV – Informationspflicht in Textform, gestaffelt nach Berufsgruppe (Makler, Darlehensvermittler, Bauträger/Verwalter).
  • § 10 MaBV – Konkretisierung der mitzuteilenden Inhalte (Buchst. a–f).
  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht, an die die MaBV-Pflichten anknüpfen.

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