Innenentwicklung
Auch: Bebauungsplan der Innenentwicklung · Nachverdichtung im Bestand
Innenentwicklung bezeichnet das städtebauliche Prinzip, vorrangig bereits erschlossene, bebaute oder brachliegende Flächen innerhalb des Siedlungsbestands für neue Nutzungen zu aktivieren, statt zusätzliche Flächen im Außenbereich zu versiegeln.
Ausführliche Erklärung
Das Prinzip der Innenentwicklung – oft mit der Formel "Innen- vor Außenentwicklung" beschrieben – ist Ausdruck des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, der als städtebaulicher Grundsatz in § 1a Abs. 2 BauGB verankert ist. Es umfasst Maßnahmen wie die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen (etwa ehemalige Gewerbe- oder Bahnflächen), die Nachverdichtung von Baulücken und Blockinnenbereichen sowie die Umnutzung vorhandener Bausubstanz.
Gesetzlich flankiert wird die Innenentwicklung durch § 13a BauGB, der für "Bebauungspläne der Innenentwicklung" ein beschleunigtes Verfahren vorsieht: Bei einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m² kann die Gemeinde ohne die sonst übliche förmliche Umweltprüfung und ohne Umweltbericht planen; bei einer Grundfläche zwischen 20.000 und weniger als 70.000 m² ist das beschleunigte Verfahren nur zulässig, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren unter anderem, wenn das Vorhaben einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Da der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen ist, prüfen Gemeinden die Voraussetzungen in der Praxis sorgfältig. Für Makler und Investoren ist Innenentwicklung vor allem bei Nachverdichtungsprojekten (Dachgeschossausbau, Aufstockung, Schließung von Baulücken) relevant, da hierfür oft schnellere Planverfahren möglich sind als bei klassischer Außenentwicklung.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde möchte ein ehemaliges Fabrikgelände von 1,5 Hektar mitten im Ort für Wohnbebauung reaktivieren, statt eine neue Fläche am Ortsrand auszuweisen. Da die Grundfläche unter 20.000 m² liegt, kann sie den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne förmliche Umweltprüfung aufstellen.
Rechtsgrundlage
- § 1a Abs. 2 BauGB – Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, Vorrang der Innenentwicklung.
- § 13a BauGB – Beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit Flächenschwellen von 20.000 m² und 70.000 m².