Innenhof

Auch: Lichthof · Wohnhof · Gebäudehof

Ein Innenhof ist eine unbebaute Fläche innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes, die auf allen oder mehreren Seiten von Bauteilen umschlossen ist. Er dient vor allem der natürlichen Belichtung und Belüftung der angrenzenden Räume sowie als Aufenthalts- und Grünfläche.

Ausführliche Erklärung

Innenhöfe sind ein klassisches Element der Blockrandbebauung, wie sie insbesondere in Gründerzeitquartieren, aber auch in modernen Wohnanlagen verbreitet ist. Durch die geschlossene oder halb geschlossene Bebauung eines Baublocks entsteht im Inneren eine ruhige, von der Straße abgeschirmte Fläche, die von den umliegenden Wohnungen aus über rückwärtige Fenster und Balkone erschlossen wird.

Funktional erfüllt der Innenhof mehrere Zwecke:

  • Belichtung und Belüftung: Fenster zur Hofseite ermöglichen Tageslicht und Durchlüftung auch für Räume, die nicht zur Straße hin liegen.
  • Freiraum- und Aufenthaltsqualität: Innenhöfe werden häufig begrünt und als Gemeinschaftsfläche für Bewohner gestaltet – mit Sitzgelegenheiten, Spielflächen oder Fahrradabstellplätzen.
  • Klimatische Funktion: Begrünte Innenhöfe tragen zur Verdunstungskühlung und zum Mikroklima im dicht bebauten Quartier bei.
  • Erschließung: In manchen Bauformen dienen Innenhöfe auch der Erschließung rückwärtiger Gebäudeteile oder Hinterhäuser.

Rechtlich ist der Innenhof kein eigenständig geregelter Begriff, wird aber mittelbar durch das Abstandsflächenrecht der Landesbauordnungen beeinflusst, da auch an Innenhöfen ausreichende Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäudeteilen eingehalten werden müssen. Bei Eigentumswohnanlagen ist der Innenhof meist Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, dessen Nutzung und Gestaltung in der Gemeinschaftsordnung geregelt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Gründerzeitgebäude in Blockrandbebauung verfügt über einen begrünten Innenhof mit altem Baumbestand, der von allen umliegenden Wohnungen aus über die Hofseite einsehbar ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Hof als Gemeinschaftsfläche mit Fahrradstellplätzen und einer kleinen Sitzecke gestaltet.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige bundesrechtliche Regelung. Relevant sind mittelbar die Abstandsflächenvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung sowie – bei Wohnungseigentum – die Regelungen zum Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

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