Blockrandbebauung
Auch: Blockrand · geschlossene Blockbebauung
Die Blockrandbebauung ist eine städtebauliche Bebauungsform, bei der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergereiht die Ränder eines Straßenblocks geschlossen umschließen und dabei einen gemeinsamen, meist begrünten Innenhof umgeben.
Ausführliche Erklärung
Die Blockrandbebauung ist die typische Bebauungsstruktur gründerzeitlicher Innenstadtviertel und dichter urbaner Quartiere: Die Gebäude stehen entlang der Straßenfronten unmittelbar aneinander (geschlossene Bauweise) und bilden dadurch einen zusammenhängenden Baublock mit klar definierten Straßenräumen nach außen und einem ruhigen, oft grün gestalteten Innenhofbereich, der von Verkehr und Lärm abgeschirmt ist. Bauplanungsrechtlich wird diese Anordnung über die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise gesteuert: § 22 BauNVO unterscheidet offene Bauweise, bei der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppel- oder Hausgruppen errichtet werden, von der geschlossenen Bauweise, bei der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand von einer Grundstücksgrenze zur anderen errichtet werden – letztere ist die planungsrechtliche Grundlage der Blockrandbebauung.
Für Makler und Bewertung ist die Blockrandbebauung relevant, weil sie bestimmte Objekteigenschaften mit sich bringt: hohe Grundstücksausnutzung, oft geringe Abstände und eingeschränkte Belichtung zur Straßenseite bei gleichzeitig ruhiger Hofseite, häufig Vorder- und Hinterhausbebauung mit unterschiedlicher Wohnqualität sowie – bei Altbaubestand – oft Denkmalschutz oder Erhaltungssatzungen, die Fassaden und Blockstruktur schützen. Moderne Neubauquartiere greifen die Blockrandbebauung als städtebauliches Leitbild bewusst wieder auf, um urbane Dichte mit ruhigen Innenhöfen zu verbinden.
Beispiel aus der Praxis
In einem gründerzeitlich geprägten Stadtviertel bilden mehrere fünfgeschossige Wohnhäuser entlang der Straßenfronten einen geschlossenen Blockrand um einen gemeinsamen, begrünten Innenhof. Der Bebauungsplan setzt für dieses Quartier geschlossene Bauweise fest, sodass Neubauten ohne seitlichen Grenzabstand an die Nachbargebäude anschließen müssen.
Rechtsgrundlage
- § 22 BauNVO – Festsetzung von offener und geschlossener Bauweise im Bebauungsplan; die Blockrandbebauung setzt geschlossene Bauweise voraus.