Insolvenzbescheinigung

Auch: Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts

Die Insolvenzbescheinigung ist eine amtliche Bestätigung des zuständigen Amtsgerichts (Insolvenzgericht) darüber, dass gegen den Antragsteller kein Insolvenzverfahren anhängig ist, eröffnet wurde oder mangels Masse abgelehnt wurde. Sie gehört zu den Standardnachweisen im Verfahren zur Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34c GewO.

Ausführliche Erklärung

Wirtschaftliche Zuverlässigkeit ist Kernvoraussetzung für die Erlaubnis nach § 34c GewO. Neben Gewerbezentralregisterauszug, Führungszeugnis und Schuldnerverzeichnisauskunft verlangt die Erlaubnisbehörde regelmäßig eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts am Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers, dass:

  • kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet ist,
  • kein Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (was auf besonders schlechte Vermögensverhältnisse hindeutet),
  • – bei juristischen Personen – auch keine entsprechenden Verfahren gegen das Unternehmen selbst laufen.

Die Bescheinigung wird beim zuständigen Amtsgericht (Abteilung Insolvenzgericht) beantragt und ist – ähnlich wie der Gewerbezentralregisterauszug – nur für einen begrenzten Zeitraum als „aktuell" anerkannt (üblicherweise nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung). Bearbeitungszeiten variieren je nach Gericht.

Bedeutung für Makler:

  • Eine laufende Privatinsolvenz oder eine Ablehnung mangels Masse begründet in der Regel die Vermutung wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34c GewO und kann zur Versagung oder zum Widerruf der Erlaubnis führen.
  • Bereits bestehende Makler mit § 34c-Erlaubnis müssen bei Bekanntwerden eines eigenen Insolvenzverfahrens mit einer Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit durch die Behörde rechnen – bis hin zur Gewerbeuntersagung.
  • Für angestellte Vertriebsmitarbeiter ist die Bescheinigung meist nicht erforderlich, da die Erlaubnispflicht an den Gewerbetreibenden selbst anknüpft; bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wird sie regelmäßig für die vertretungsberechtigten Personen verlangt.

Beispiel aus der Praxis

Ein angehender Makler beantragt die Erlaubnis nach § 34c GewO. Das zuständige Amt verlangt neben Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug eine aktuelle Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Insolvenzgerichts. Diese bestätigt, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren läuft – die Erlaubnis wird daraufhin ohne weitere Bedenken erteilt.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Verlangt persönliche Zuverlässigkeit, einschließlich geordneter Vermögensverhältnisse, als Erlaubnisvoraussetzung.
  • Insolvenzordnung (InsO) – Grundlage für Eröffnung und Ablehnung von Insolvenzverfahren, auf die sich die Bescheinigung bezieht.

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