Inventarliste

Auch: Inventarverzeichnis

Die Inventarliste listet alle beweglichen Gegenstände auf, die zusammen mit einer Immobilie überlassen werden – etwa Möbel und Geräte in einer möblierten Mietwohnung, die Einbauküche beim Immobilienverkauf oder das Mobiliar bei einer Ferienwohnung. Sie schafft Klarheit darüber, was mit übergeben wurde und in welchem Zustand.

Ausführliche Erklärung

Eine Inventarliste ist kein eigenständiges gesetzlich geregeltes Dokument, sondern ein praktisches Hilfsmittel, das üblicherweise als Anlage zum Mietvertrag, Kaufvertrag oder Übergabeprotokoll erstellt wird. Bei möblierten Mietwohnungen ist sie besonders wichtig, weil sie den vertraglich geschuldeten Zustand der überlassenen Einrichtung dokumentiert: Fehlt oder beschädigt sich später etwas aus der Liste, lässt sich anhand des Dokuments klären, ob es sich um einen bereits bei Übergabe vorhandenen Zustand oder um einen während der Mietzeit entstandenen Schaden handelt, für den der Mieter gegebenenfalls haftet.

Beim Immobilienverkauf dient eine Inventarliste dazu, mitverkaufte bewegliche Sachen – etwa Einbauküche, Markise oder Gartenhäuschen – von der eigentlichen Kaufsache Grundstück/Gebäude abzugrenzen. Das ist unter anderem für die Grunderwerbsteuer relevant, da diese grundsätzlich nur auf den Grundstücks- und Gebäudewert, nicht aber auf gesondert ausgewiesenes bewegliches Inventar erhoben wird; eine plausible, nachvollziehbare Aufteilung im Kaufvertrag mit Inventarliste kann daher steuerlich vorteilhaft sein, muss aber realistischen Werten entsprechen.

Üblich ist, dass die Inventarliste bei der Übergabe gemeinsam von beiden Parteien durchgegangen, mit Zustand und ggf. Wert jedes Gegenstands versehen und unterschrieben wird – vergleichbar dem Übergabeprotokoll für die Immobilie selbst.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Vermietung einer möblierten Wohnung erstellen Vermieter und Mieter bei der Schlüsselübergabe gemeinsam eine Inventarliste, in der jedes überlassene Möbelstück, jedes Elektrogerät und dessen Zustand einzeln vermerkt werden. Beide unterschreiben die Liste als Anlage zum Mietvertrag.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige Rechtsgrundlage; die Inventarliste ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. des Übergabeprotokolls im Rahmen des Miet- oder Kaufvertrags (§ 535 BGB, § 433 BGB).

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