Wohnungsübergabe

Auch: Wohnungsrückgabe · Mietwohnungsübergabe

Die Wohnungsübergabe ist der Vorgang, bei dem eine Mietwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter an den Mieter überlassen oder am Ende des Mietverhältnisses vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben wird. Üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist die Dokumentation des Zustands in einem Übergabeprotokoll.

Ausführliche Erklärung

Bei Mietbeginn ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB an den Vermieter zurückgeben – grundsätzlich in dem Zustand, der sich aus vertragsgemäßem Gebrauch und normaler Abnutzung ergibt.

Auch wenn das Gesetz kein förmliches Übergabeprotokoll vorschreibt, hat sich diese Dokumentation in der Praxis als wichtiges Beweismittel etabliert: Zählerstände, sichtbare Schäden, Anzahl übergebener Schlüssel und der allgemeine Zustand von Böden, Wänden und Sanitäranlagen werden schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben. Das Protokoll dient später als Grundlage für die Abrechnung der Kaution und für etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen über die normale Abnutzung hinausgehender Verschlechterungen. Solche Ersatzansprüche verjähren nach § 548 BGB innerhalb von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache – eine kurze Frist, die eine zeitnahe und sorgfältige Dokumentation bei der Übergabe besonders wichtig macht.

Für Makler ist die Wohnungsübergabe auch bei vermieteten Objekten im Rahmen eines Eigentümerwechsels relevant, da der neue Eigentümer nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete") in das bestehende Mietverhältnis eintritt.

Beispiel aus der Praxis

Beim Auszug eines Mieters treffen sich Vermieter und Mieter zur Wohnungsübergabe. Sie gehen gemeinsam durch alle Räume, notieren den Zählerstand, dokumentieren einen Kratzer im Parkett als normale Abnutzung und halten fest, dass alle drei Schlüssel zurückgegeben wurden. Beide unterschreiben das Protokoll, das anschließend zur Kautionsabrechnung herangezogen wird.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Pflichten des Vermieters zur Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand.
  • § 546 Abs. 1 BGB – Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses.
  • § 548 BGB – Sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterungen der Mietsache.

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