Jagderlaubnisschein
Auch: Begehungsschein · Jagderlaubnis
Ein Jagderlaubnisschein (auch Begehungsschein genannt) ist die von einem Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer erteilte Erlaubnis, in dessen Revier die Jagd auszuüben, ohne selbst Pächter oder Eigentümer der Jagdfläche zu sein.
Ausführliche Erklärung
Das Jagdrecht steht untrennbar mit dem Grundeigentum in Verbindung: Wer ein Revier gepachtet hat oder Eigenjagdbesitzer ist, darf dort jagen – für alle anderen Jäger ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Diese wird als Jagderlaubnisschein (umgangssprachlich Begehungsschein) bezeichnet und kann entgeltlich oder unentgeltlich, zeitlich befristet oder für ein ganzes Jagdjahr erteilt werden. Er berechtigt regelmäßig nur zur Jagd im Beisein oder nach Weisung des Erlaubnisgebers und in dem konkret bezeichneten Umfang (z. B. bestimmte Wildarten, bestimmte Reviersegmente).
Für die Immobilienpraxis ist der Jagderlaubnisschein vor allem bei größeren land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken relevant: Beim Verkauf eines Grundstücks, das Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist, gehen bestehende Jagdpachtverhältnisse und daraus abgeleitete Erlaubnisscheine grundsätzlich unberührt weiter, da sie an das Revier und nicht an den einzelnen Grundeigentümer als Vertragspartner gebunden sind. Der einzelne Grundeigentümer ist als Mitglied der Jagdgenossenschaft an deren Beschlüsse gebunden, kann aber selbst keine Jagderlaubnisscheine für sein Einzelgrundstück erteilen, solange dieses Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist.
Die konkrete Ausgestaltung – etwa Form, Nachweispflichten oder Höchstzahl der Erlaubnisscheine je Revier – überlässt das Bundesjagdgesetz ausdrücklich den Ländern; maßgeblich sind daher die jeweiligen Landesjagdgesetze und -verordnungen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt verpachtet seine 300 Hektar große Fläche jagdlich nicht selbst, sondern ist als Grundeigentümer Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft, die das Revier an einen Jagdpächter verpachtet hat. Dieser Jagdpächter erteilt einem befreundeten Jäger gegen ein Entgelt einen Jagderlaubnisschein für die Rehwildjagd während der Brunftzeit. Der Landwirt selbst hat auf diese Erlaubnis keinen Einfluss, da das Jagdausübungsrecht bei der Jagdgenossenschaft bzw. deren Pächter liegt.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 BJagdG – überlässt die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen ausdrücklich der Regelung durch die Länder.
- Landesjagdgesetze – konkrete Ausgestaltung (Form, Umfang, Nachweispflichten) je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.