Katastervermessung
Auch: Liegenschaftsvermessung · amtliche Vermessung
Die Katastervermessung ist eine amtlich anerkannte Vermessung, mit der Grenzen und Flächen eines Grundstücks im Liegenschaftskataster festgestellt, überprüft oder nach Veränderungen (z. B. Teilung, Grenzänderung, Neubau) fortgeführt werden. Sie wird von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder staatlichen Vermessungsämtern durchgeführt.
Ausführliche Erklärung
Katastervermessungen sind hoheitliche Vermessungen mit rechtlicher Bindungswirkung – ihre Ergebnisse werden ins Liegenschaftskataster übernommen und wirken damit für und gegen jedermann. Typische Anlässe für eine Katastervermessung sind:
- Grundstücksteilung: Bevor ein Grundstück geteilt und ein Teil separat verkauft werden kann, muss die neue Grenze durch eine Teilungsvermessung im Kataster festgestellt werden, bevor die Teilfläche ein eigenes Flurstück und ggf. ein eigenes Grundbuchblatt erhält.
- Gebäudeeinmessung: Nach Fertigstellung eines Neubaus ist der Eigentümer in den meisten Bundesländern gesetzlich verpflichtet, das Gebäude durch einen ÖbVI amtlich einmessen zu lassen (Gebäudeeinmessungspflicht), damit es korrekt im Kataster nachgewiesen wird.
- Grenzfeststellung/Grenzwiederherstellung: Bei Streit oder Unsicherheit über den Grenzverlauf (z. B. verschobene Grenzsteine, unklare Bebauung im Grenzbereich) stellt eine Grenzfeststellungsvermessung die amtlich verbindlichen Grenzpunkte wieder her.
- Absteckung: Vor Baubeginn wird die im Bebauungsplan festgelegte Gebäudegrenze im Gelände markiert (siehe Absteckung).
Für den Makler ist relevant, dass eine unklare oder veraltete Katastervermessung (z. B. durch alte Vermessungen aus dem 19. Jahrhundert, ungenaue Grenzpunkte in ländlichen Regionen) zu Rechtsunsicherheit beim Grundstücksverkauf führen kann. Insbesondere bei Baulücken, geteilten Grundstücken oder unklaren Grenzverhältnissen empfiehlt es sich, vor Verkaufsabschluss eine aktuelle Katastervermessung zu veranlassen oder zumindest den letzten Vermessungsstand zu prüfen.
Katastervermessungen dürfen in Deutschland nur von hierzu befugten Stellen durchgeführt werden: den staatlichen Vermessungs- und Katasterämtern oder den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), die als Träger eines öffentlichen Amtes tätig werden. Die Kosten trägt in der Regel derjenige, der die Vermessung veranlasst (meist der Grundstückseigentümer bzw. -käufer), sofern keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte sein 1.200 m² großes Grundstück in zwei Baugrundstücke teilen und getrennt verkaufen. Bevor die Teilflächen als eigenständige Flurstücke im Grundbuch eingetragen werden können, beauftragt er einen ÖbVI mit einer Teilungsvermessung, die die neue Grenze amtlich feststellt und ins Kataster einträgt.
Rechtsgrundlage
Katastervermessungen richten sich nach den Vermessungs- und Katastergesetzen sowie den ÖbVI-Gesetzen der jeweiligen Bundesländer, da das Vermessungswesen Ländersache ist. Für Neubauten besteht in den meisten Ländern eine gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Bezugsfertigkeit (häufig drei Monate).