Kehrgebühr
Auch: Schornsteinfegergebühr · amtliche Gebühr KÜO · Schornsteinfeger-Kehrgebühr
Die Kehrgebühr ist die amtlich festgesetzte Gebühr für die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegers an Feuerstätten und Abgasanlagen. Sie zählt zu den umlagefähigen Heizkosten und wird über die jährliche Feuerstättenschau bzw. das Feuerstättenschaubuch dokumentiert.
Ausführliche Erklärung
Grundlage der Kehr- und Prüfpflichten ist die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Verbindung mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt danach in festgelegten Intervallen (meist jährlich, teils zweijährlich) folgende Arbeiten durch: Kehrung von Schornsteinen und Abgasanlagen, Feuerstättenschau (Sicherheitsprüfung der gesamten Heizanlage), Überprüfung der Abgaswege sowie die bereits gesondert erwähnte Immissionsmessung. Die Gebühren dafür sind länderspezifisch in Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnungen der Bundesländer geregelt und daher regional unterschiedlich hoch.
Für die Betriebskostenabrechnung ist entscheidend: Die Kehrgebühr fällt unter § 2 Nr. 12 BetrKV („Kosten der Schornsteinreinigung"), der die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung ausdrücklich erfasst, soweit sie nicht bereits als Kosten des Heizungsbetriebs nach § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV berücksichtigt sind. In beiden Fällen ist die Kehrgebühr damit als Bestandteil der Heizkosten umlagefähig, ohne dass es einer besonderen Erwähnung im Mietvertrag bedarf – anders als bei „sonstigen Betriebskosten". Wichtig für Makler und Verwalter: Nur die Kehrgebühr für die Heizungsanlage ist Heizkosten; kehrt der Schornsteinfeger zusätzlich offene Kamine oder Kachelöfen, die nicht zur zentralen Heizungsanlage gehören, kann eine gesonderte Zuordnung erforderlich sein.
Bei Verkauf oder Vermietung ist das Feuerstättenschaubuch ein wichtiges Dokument, das dem Käufer bzw. neuen Verwalter übergeben werden sollte, da es Nachweis über durchgeführte Kehrungen, Messungen und etwaige Mängel enthält.
Beispiel aus der Praxis
Der Bezirksschornsteinfeger kehrt einmal jährlich den Schornstein einer Gasheizungsanlage und führt die vorgeschriebene Feuerstättenschau durch. Die dafür in Rechnung gestellte Kehrgebühr von 60 Euro wird vollständig in die Heizkostenabrechnung übernommen und auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 12 BetrKV – ordnet die Kehrgebühr den umlagefähigen Betriebskosten zu (Kosten der Schornsteinreinigung), soweit sie nicht bereits nach § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV als Heizkosten erfasst ist.
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) – regelt Art, Umfang und Intervalle der Kehr- und Prüfarbeiten.
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) – Zuständigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und Gebührenrahmen der Länder.