Keller
Auch: Kellergeschoss · Souterrain · Untergeschoss
Der Keller ist das ganz oder überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche liegende Geschoss eines Gebäudes. Er dient klassisch als Lager-, Vorrats- und Technikraum, kann aber bei entsprechendem Ausbau auch als Wohn- oder Arbeitsraum genutzt werden.
Ausführliche Erklärung
Ob ein Geschoss bauordnungsrechtlich als Keller(geschoss) oder als Vollgeschoss gilt, hängt von der jeweiligen Landesbauordnung ab und richtet sich meist danach, wie weit die Deckenoberkante über der Geländeoberfläche liegt. Diese Einordnung ist praktisch relevant, weil sie Einfluss auf die zulässige Geschosszahl, die Wohnflächenberechnung und die Ausweisung im Bebauungsplan haben kann.
Bei der Vermarktung wird häufig zwischen Vollunterkellerung (der gesamte Grundriss des Gebäudes ist unterkellert) und Teilunterkellerung (nur ein Teil des Grundrisses) unterschieden – ein Unterschied, der sich auf Lagerfläche, Technikraumgröße und späteren Ausbaupotenzial auswirkt. Klassisch dient der Keller als Abstellraum, Waschküche, Vorratsraum sowie zur Unterbringung der Haustechnik (Heizung, Hausanschlüsse). Bei entsprechender Deckenhöhe, Belichtung und Abdichtung gegen Feuchtigkeit können Kellerräume auch als Hobbyraum, Büro oder – bei Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume (ausreichende Raumhöhe, Belichtung, Be- und Entlüftung) – als vollwertiger Wohnraum genutzt werden; man spricht dann teils von einer Souterrainwohnung.
Entscheidend für die Nutzbarkeit und den Zustand ist eine fachgerechte Abdichtung gegen Boden- und Sickerwasser sowie eine ausreichende Wärmedämmung, da Kellerräume besonders feuchtigkeits- und schimmelanfällig sind, wenn die Abdichtung fehlerhaft oder veraltet ist. Bei der Immobilienbewertung wird die Kellerfläche je nach Ausbauzustand und Nutzbarkeit unterschiedlich stark auf die Wohn- bzw. Nutzfläche angerechnet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus verfügt über einen vollunterkellerten Keller mit Waschküche, Vorratsraum und Heizungsraum. Ein Teil des Kellers wurde nachträglich mit ausreichender Deckenhöhe, Fenstern und funktionierender Abdichtung zu einem Hobbyraum ausgebaut, der von den Verkäufern als zusätzliche Nutzfläche beworben wird.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bundeseinheitliche Rechtsgrundlage. Die Einordnung als Kellergeschoss oder Vollgeschoss sowie Anforderungen an Aufenthaltsräume ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung und dem örtlichen Bebauungsplan.