Teilunterkellerung
Auch: teilweise unterkellert · Teilkeller
Bei einer Teilunterkellerung erstreckt sich das Kellergeschoss nur über einen Teil der Gebäudegrundfläche; der restliche Gebäudeteil ruht auf einer Bodenplatte ohne Unterkellerung. Sie ist eine wirtschaftliche Alternative zur vollständigen Unterkellerung.
Ausführliche Erklärung
Im Unterschied zur Vollunterkellerung, bei der sich der Keller über die gesamte Grundfläche des Gebäudes erstreckt, wird bei der Teilunterkellerung nur ein bestimmter Bereich – häufig unter dem Hauptbaukörper oder unter technisch notwendigen Bereichen wie Heizungsraum oder Hauswirtschaftsraum – tiefer gegründet und mit einem Kellergeschoss versehen. Der übrige Gebäudeteil, etwa ein Anbau, ein Wintergarten oder ein Garagentrakt, steht dagegen auf einer Bodenplatte ohne Unterkellerung.
Gründe für eine Teilunterkellerung sind vor allem wirtschaftlicher Natur: Aushub, Verbau und Abdichtung eines vollständigen Kellergeschosses sind kostenintensiv, während eine Bodenplatte für nicht notwendige Bereiche deutlich günstiger ist. Auch Baugrundverhältnisse (z. B. hoher Grundwasserstand in Teilbereichen) oder eine hangseitige Bauweise können eine Teilunterkellerung begünstigen.
Für die Immobilienbewertung und -vermarktung ist relevant, dass eine Teilunterkellerung im Vergleich zur Vollunterkellerung weniger Nutz- und Lagerfläche bietet, was sich auf den Sachwert auswirken kann. Bei der Wohnflächenberechnung zählen Kellerräume in der Regel ohnehin nicht zur Wohnfläche, sind aber als Nebenfläche und Stauraum für Kaufinteressenten relevant. Bautechnisch ist beim Übergang zwischen unterkellertem und nicht unterkellertem Bereich besonders auf Wärmebrücken und eine fachgerechte Abdichtung zu achten, da hier unterschiedliche Gründungstiefen aufeinandertreffen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus hat unter dem Wohnhaus einen vollständigen Keller mit Heizungs- und Vorratsraum, während der später angebaute Wintergarten auf einer eigenen Bodenplatte ohne Unterkellerung errichtet wurde. Das Gebäude gilt damit als teilunterkellert.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle gesetzliche Regelung. Bautechnische Anforderungen an Gründung und Abdichtung ergeben sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen DIN-Normen zur Bauwerksabdichtung.