Souterrainwohnung

Auch: Souterrain · Kellerwohnung · Gartengeschosswohnung

Eine Souterrainwohnung ist eine Wohnung im Kellergeschoss eines Gebäudes, deren Fußbodenniveau teilweise unterhalb der Geländeoberkante liegt. Typisch sind kleinere Fenster in Bodennähe, oft mit Lichtschächten, sowie ein direkter Zugang über einige Stufen abwärts.

Ausführliche Erklärung

Souterrainwohnungen sind vor allem in Gründerzeitbauten und älteren Stadthäusern verbreitet, wo sie ursprünglich häufig als Dienstboten- oder Hausmeisterwohnungen dienten. Für Makler relevant:

  • Wohnraumeigenschaft: Ob ein Kellerraum als „Aufenthaltsraum" bzw. Wohnraum gilt, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung (Mindestraumhöhe, Belichtung, Belüftung); nicht jede Souterrainfläche ist bauordnungsrechtlich als Wohnfläche genehmigt.
  • Wohnflächenberechnung: Bei der Wertermittlung und Mietpreisgestaltung ist zu prüfen, ob die Fläche vollständig als Wohnfläche angerechnet wird oder wegen fehlender Genehmigung nur als Nebenfläche gilt – dies beeinflusst Kaufpreis und erzielbare Miete erheblich.
  • Feuchtigkeit und Schimmel: Aufgrund der Lage unter Geländeniveau besteht ein erhöhtes Risiko für aufsteigende oder seitlich eindringende Feuchtigkeit; eine funktionierende Abdichtung (Drainage, Horizontalsperre) ist beim Kauf besonders sorgfältig zu prüfen.
  • Belichtung/Belüftung: Kleinere, tiefer liegende Fenster führen oft zu geringerer natürlicher Belichtung – ein Punkt, der bei der Mietpreisfindung (Mietspiegel-Abschläge) berücksichtigt wird.
  • Mietrechtliche Relevanz: Mängel wie unzureichende Belichtung oder Feuchtigkeit können zur Mietminderung berechtigen, wenn sie über das bei Vertragsschluss erkennbare Maß hinausgehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer besichtigt eine Souterrainwohnung in einem Gründerzeithaus mit auffälligen Lichtschächten vor den Fenstern. Der Makler weist darauf hin, dass ein Feuchtigkeitsgutachten sinnvoll ist und dass ein Teil der Fläche laut Bauakte nur als Kellerraum, nicht als genehmigter Wohnraum, geführt wird.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen – Regeln Anforderungen an Aufenthaltsräume (Raumhöhe, Belichtung, Belüftung) im Kellergeschoss.
  • § 11 GEG (Mindestwärmeschutz, vormals § 6 EnEV) – Anforderungen an den Wärmeschutz auch für Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen.

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