Kellerabgang

Auch: Kelleraußentreppe · Kellerschacht

Der Kellerabgang ist ein separater, meist gemauerter oder betonierter Zugang von außen zum Kellergeschoss, häufig in Form einer abgesenkten Außentreppe mit eigener Tür. Er ermöglicht den direkten Zugang zum Keller, etwa für die Anlieferung von Brennstoffen oder Gartengeräten, ohne das Wohnhaus zu durchqueren.

Ausführliche Erklärung

Der Kellerabgang ist besonders bei älteren Ein- und Mehrfamilienhäusern verbreitet und für Makler in mehrfacher Hinsicht relevant:

  • Nutzungsvorteil: Ein separater Kellerabgang erlaubt es, den Keller unabhängig vom Hauptzugang zu nutzen – praktisch bei vermieteten Kellerabteilen in Mehrfamilienhäusern oder bei gewerblicher Mitbenutzung des Kellers.
  • Feuchtigkeitsrisiko: Als tiefliegender, oft ungedeckter Bauteil ist der Kellerabgang eine typische Schwachstelle für eindringendes Regenwasser. Bei Besichtigungen sollte auf funktionierende Entwässerung (Ablauf, Gefälle, ggf. Pumpe) geachtet werden, da Feuchtigkeitsschäden am Keller ein häufiger Streitpunkt beim Immobilienverkauf sind.
  • Verkehrssicherungspflicht: Der Eigentümer haftet für die Verkehrssicherheit des Abgangs (rutschfeste Stufen, Geländer, Beleuchtung); bei Unfällen aufgrund von Mängeln drohen Haftungsrisiken.
  • Bauordnungsrechtliche Vorgaben zu Absturzsicherung und Mindestbreiten gelten wie bei anderen Außentreppen.
  • Wertfaktor: Ein intakter, trockener Kellerabgang mit eigenem Zugang kann bei vermieteten Objekten die separate Vermarktung von Kellerräumen erleichtern.

Beispiel aus der Praxis

Bei einem Mehrfamilienhaus führt ein außenliegender Kellerabgang direkt zu den einzelnen Kellerabteilen der Mietparteien. Bei der Objektbesichtigung stellt der Makler fest, dass der Ablauf am Fuß der Treppe leicht verstopft ist, und empfiehlt dem Eigentümer, dies vor dem Verkauf zu beheben, um Feuchtigkeitsschäden vorzubeugen.

Rechtsgrundlage

Keine spezifische bundesweite Rechtsnorm. Anforderungen an Stufenmaße, Geländer und Beleuchtung von Außentreppen ergeben sich aus den Landesbauordnungen; die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts (§ 823 BGB).

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