Kellertür

Auch: Kellerzugangstür

Die Kellertür trennt das Kellergeschoss vom übrigen Gebäude oder von außen. Sie kann als einfache Innentür, als Wohnungsabschlusstür oder – bei Außenzugängen – als wärmegedämmte, wetterfeste Außentür ausgeführt sein.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist bei der Kellertür vor allem die Funktion im Gesamtkonzept des Gebäudes relevant:

  • Brandschutz: In Mehrfamilienhäusern ist die Kellertür zum Treppenhaus häufig als selbstschließende, feuerhemmende Tür (T30) ausgeführt, um eine Brandausbreitung vom Keller ins Treppenhaus zu verhindern. Bauordnungsrechtlich ist dies bei Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten häufig vorgeschrieben.
  • Wärmedämmung: Kellertüren zu unbeheizten oder nur teilbeheizten Kellergeschossen sollten gedämmt und dicht schließend sein, um Wärmeverluste aus dem beheizten Wohnbereich zu vermeiden – ein Punkt, der im Rahmen der energetischen Bewertung (Energieausweis) relevant sein kann.
  • Einbruchschutz: Kellertüren mit Außenzugang (z. B. am Kellerabgang) sind ein bekanntes Einbruchsrisiko und sollten eine Mindestsicherheitsausstattung (Mehrfachverriegelung, einbruchhemmende Beschläge nach DIN EN 1627) aufweisen.
  • Sondereigentumsabgrenzung bei WEG: In Eigentümergemeinschaften ist zu klären, ob eine Kellertür zum privaten Kellerabteil im Sondereigentum steht oder – etwa bei Zugangstüren zum gemeinschaftlichen Kellerflur – Gemeinschaftseigentum ist.

Beispiel aus der Praxis

In einem Mehrfamilienhaus ist die Kellertür zum Treppenhaus als T30-Brandschutztür mit Selbstschließer ausgeführt, wie es die Brandschutzauflagen der Baugenehmigung vorsehen. Bei der Objektübergabe prüft der Makler, ob der Selbstschließmechanismus einwandfrei funktioniert.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige bundesweite Norm. Brandschutzanforderungen an Kellertüren in Mehrfamilienhäusern ergeben sich aus den Landesbauordnungen und der jeweiligen Baugenehmigung; einbruchhemmende Eigenschaften richten sich nach DIN EN 1627 (DIN 18095 betrifft dagegen Rauchschutztüren).

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