Kommunmauer

Auch: Grenzmauer · Gemeinschaftsmauer · Nachbarwand

Eine Kommunmauer (auch Grenzmauer oder Gemeinschaftsmauer) ist eine auf der Grundstücksgrenze errichtete Wand, die beiden angrenzenden Grundstücken zum Vorteil dient und von beiden Nachbarn gemeinsam genutzt werden darf.

Ausführliche Erklärung

Steht eine Mauer, ein Zaun, eine Hecke oder eine ähnliche Anlage genau auf der Grenze zweier Grundstücke und dient sie dem Vorteil beider Seiten, greift die gesetzliche Vermutung des § 921 BGB: Die Nachbarn gelten als gemeinschaftlich zur Benutzung berechtigt, sofern nicht äußere Merkmale (z. B. ein sichtbarer Grenzstein oder eine einseitige Ausführung) auf das Alleineigentum eines Nachbarn hindeuten. § 922 BGB regelt die Nutzungs- und Unterhaltungspflichten: Jeder Nachbar darf die Grenzeinrichtung nutzen, soweit er den Mitgebrauch des anderen nicht beeinträchtigt; die Unterhaltungskosten tragen beide Seiten anteilig, und eine Beseitigung oder wesentliche Veränderung der Anlage ist nur mit Zustimmung des anderen Nachbarn zulässig, solange dieser ein Interesse am Fortbestand hat.

Der Begriff Kommunmauer wird historisch vor allem für Brandwände zwischen aneinandergebauten Häusern (Reihenhäusern, Doppelhaushälften) verwendet, die von beiden Seiten bebaut und genutzt werden. Ergänzend zu den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 921, 922 BGB können landesrechtliche Nachbarrechtsgesetze zusätzliche Vorgaben zu Grenzeinrichtungen, Höhen und Abständen enthalten. Für Makler ist die Kommunmauer relevant, weil sie Instandhaltungspflichten, Umbauvorhaben (z. B. Anbauten, Durchbrüche) und mögliche Streitpunkte beim Verkauf angrenzender Objekte betrifft.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Doppelhaushälften teilen sich eine gemeinsame Trennwand, die exakt auf der Grundstücksgrenze verläuft. Möchte einer der Eigentümer die Wand für einen Dachausbau verstärken, benötigt er dafür die Zustimmung des Nachbarn, da es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung handelt.

Rechtsgrundlage

  • § 921 BGB – Vermutung der gemeinschaftlichen Benutzungsberechtigung bei Grenzanlagen.
  • § 922 BGB – Art und Weise der Benutzung, Unterhaltungspflicht und Beseitigungsschranken.

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