Koppelungsverbot

Auch: Kopplungsverbot · Kopplungsverbot Einwilligung

Das Koppelungsverbot untersagt es, den Abschluss eines Maklervertrags oder einer anderen Dienstleistung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zusätzlich in eine für die Vertragserfüllung nicht erforderliche Datenverarbeitung einwilligt – etwa in den Erhalt von Werbe-Newslettern.

Ausführliche Erklärung

Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bei der Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde, in größtmöglichem Umfang zu berücksichtigen, ob die Erfüllung eines Vertrags – einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung – von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist. Eine solche Kopplung indiziert, dass die Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam ist.

Für Makler bedeutet das konkret:

  • Der Abschluss eines Maklervertrags (Verkaufs- oder Vermietungsauftrag) darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde gleichzeitig in den Erhalt eines Marketing-Newsletters oder in die Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken an Dritte einwilligt.
  • Zulässig ist es hingegen, die Verarbeitung von Daten zu verlangen, die für die eigentliche Vertragserfüllung tatsächlich notwendig sind (z. B. Name, Kontaktdaten, Objektangaben, Bonitätsprüfung bei Finanzierungsvermittlung) – hierfür braucht es ohnehin keine Einwilligung, da Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO greift.
  • Praktische Umsetzung: Newsletter-Anmeldung und Werbeeinwilligungen müssen als getrennte, freiwillige Checkbox angeboten werden, nicht als vorangekreuztes Pflichtfeld im Maklervertrag oder Besichtigungsformular.
  • Verstöße führen dazu, dass die gekoppelte Einwilligung als unwirksam gilt – die darauf gestützte Verarbeitung (z. B. Versand von Werbe-E-Mails) ist dann rechtswidrig, selbst wenn der Kunde formal "zugestimmt" hat.

Das Koppelungsverbot ist eng mit dem Newsletter- und Werbe-Einwilligungsthema verzahnt und ein häufiger Prüfpunkt bei Abmahnungen und Aufsichtsbehörden-Kontrollen, weil viele Formulare in der Praxis Vertragsschluss und Werbeeinwilligung unzulässig vermischen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro lässt Interessenten nur dann einen Besichtigungstermin buchen, wenn sie gleichzeitig ein vorangekreuztes Kästchen "Ich möchte den Newsletter erhalten" akzeptieren, ohne Abwahlmöglichkeit. Dies verstößt gegen das Koppelungsverbot – die Newsletter-Einwilligung gilt als nicht wirksam erteilt.

Rechtsgrundlage

  • Art. 7 Abs. 4 DSGVO – Kopplungsverbot bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung.

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