Kostenanschlag
Auch: Kostenermittlung nach Angeboten
Der Kostenanschlag ist eine der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 und bezeichnet die Zusammenstellung der Baukosten auf Grundlage tatsächlich eingeholter Angebote der ausführenden Firmen. Er entsteht in der Ausführungsvorbereitung und ist genauer als die vorangegangene Kostenberechnung.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Kenntnis der verschiedenen Kostenermittlungsstufen wichtig, um Bauprojekten und Bauträgerkalkulationen den richtigen Genauigkeitsgrad zuzuordnen und Kunden realistisch zu beraten.
DIN 276 kennt vier Stufen der Kostenermittlung, die sich an den HOAI-Leistungsphasen orientieren:
1. Kostenschätzung (Vorplanung, LPH 2) – grobe Anhaltswerte.
2. Kostenberechnung (Entwurfsplanung, LPH 3) – detailliertere Ermittlung nach Mengen und Einheitspreisen.
3. Kostenanschlag (Ausführungsplanung/Vergabe, LPH 6/7) – basiert auf eingeholten Angeboten der Bauunternehmen und ist deutlich verbindlicher, da reale Marktpreise einfließen.
4. Kostenfeststellung (nach Fertigstellung, LPH 8) – endgültige Abrechnung anhand tatsächlicher Rechnungen.
Der Kostenanschlag dient als Kontrollinstrument gegenüber der vorherigen Kostenberechnung: Weichen die tatsächlich eingeholten Angebote deutlich vom geplanten Budget ab, muss der Bauherr über Umplanungen, Einsparungen oder eine Budgetanpassung entscheiden. Für Bauträgerprojekte ist der Kostenanschlag oft die letzte verlässliche Stufe, bevor Kaufpreise final kalkuliert werden.
Praxisrelevanz für Makler: Bei der Vermittlung von Bauträgerimmobilien oder Kapitalanlageobjekten im Bau kann die Nachfrage nach der zugrunde liegenden Kostenermittlungsstufe helfen einzuschätzen, wie belastbar die kalkulierten Kosten (und damit der Kaufpreis) tatsächlich sind.
Beispiel aus der Praxis
Nach Abschluss der Ausführungsplanung holt der Bauherr eines Mehrfamilienhauses Angebote von Rohbau-, Elektro- und Sanitärfirmen ein. Aus diesen Angeboten erstellt der Architekt den Kostenanschlag, der sich um 8 % über der ursprünglichen Kostenberechnung bewegt – der Bauherr entscheidet daraufhin, bei der Fassadengestaltung Kosten einzusparen.
Rechtsgrundlage
DIN 276 „Kosten im Bauwesen" – definiert Systematik, Genauigkeitsstufen und Kostengruppen der Kostenermittlung; keine gesetzliche Norm im engeren Sinne, aber in Bauverträgen und der HOAI-Anwendung als Standard etabliert.