Kostengruppe 200

Auch: KG 200 · Herrichten und Erschließen

Die Kostengruppe 200 nach DIN 276 umfasst alle Kosten, die anfallen, um ein Grundstück baureif zu machen – vom Abriss vorhandener Gebäude über Bodensanierung bis hin zur öffentlichen und nicht-öffentlichen Erschließung.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Kostengruppe 200 vor allem bei der Bewertung von Bauland und der Beratung von Bauherren relevant, da sie den Unterschied zwischen "Rohbauland" und tatsächlich bebaubarem, erschlossenem Grundstück abbildet.

Wesentliche Unterpunkte der KG 200:

  • KG 210 – Herrichten: Abbruch bestehender Gebäude, Altlastenbeseitigung, Kampfmittelräumung, Baugrundverbesserung.
  • KG 220 – Öffentliche Erschließung: Anschluss an öffentliche Straßen, Wasser-, Abwasser- und Stromnetze; hierzu zählen die von der Gemeinde erhobenen Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB.
  • KG 230 – Nichtöffentliche Erschließung: private Erschließungsanlagen wie Zufahrten, Stellplätze, private Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstücks.
  • KG 240 – Ausgleichsmaßnahmen: naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto, Ausgleichsflächen).

Für Makler wichtig: Beim Verkauf von unerschlossenen oder teilerschlossenen Grundstücken müssen Käufer klar darauf hingewiesen werden, dass zusätzlich zum Kaufpreis (KG 100) noch erhebliche Erschließungskosten (KG 200) anfallen können, die je nach Gemeinde und Lage stark variieren. Der Erschließungsbeitrag wird über einen Bescheid der Gemeinde erhoben und kann – falls noch nicht gezahlt – als Belastung auf dem Grundstück lasten bzw. den Verkäufer zur Zahlung verpflichten, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr erwirbt ein Grundstück in einem neu ausgewiesenen Baugebiet. Zusätzlich zum Kaufpreis muss er einen Erschließungsbeitrag von 15.000 Euro an die Gemeinde zahlen sowie 8.000 Euro für die private Zufahrt und den Hausanschluss – zusammen die Kostengruppe 200 des Projekts.

Rechtsgrundlage

DIN 276 „Kosten im Bauwesen" – definiert die Gliederung der Kostengruppe 200; die öffentliche Erschließung selbst ist zusätzlich in §§ 123–135 BauGB (Erschließungslast der Gemeinden, Erschließungsbeiträge) geregelt.

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