Kündigung durch Vermieter
Auch: Vermieterkündigung · Kündigung des Vermieters
Anders als der Mieter darf der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung nachweisen kann; die Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Ausführliche Erklärung
Das deutsche Mietrecht schützt Wohnraummieter durch einen sogenannten Kündigungsschutz: Während der Mieter grundsätzlich ohne Angabe von Gründen mit der gesetzlichen Frist kündigen kann, ist die ordentliche Kündigung durch den Vermieter nach § 573 Abs. 1 BGB nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig. Ein solches Interesse liegt insbesondere in drei gesetzlich benannten Fällen vor: bei einer erheblichen, schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), bei Eigenbedarf des Vermieters, seiner Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sowie bei einer wesentlichen Behinderung der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks mit erheblichen Nachteilen für den Vermieter (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) – wobei eine bloß höhere erzielbare Miete oder eine geplante Umwandlung in Wohnungseigentum hierfür nicht ausreichen.
Die Gründe für das berechtigte Interesse müssen nach § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben konkret angegeben werden; später nachgeschobene Gründe werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind. Zusätzlich gilt für die ordentliche Vermieterkündigung die gestaffelte Kündigungsfrist nach § 573c BGB, die sich mit zunehmender Wohndauer des Mieters verlängert.
Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen – etwa erheblichem Zahlungsverzug – kann der Vermieter zusätzlich oder alternativ außerordentlich fristlos nach § 543 BGB kündigen, ohne die reguläre Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter möchte selbst in die vermietete Wohnung einziehen. Er kündigt dem Mieter unter Angabe des Eigenbedarfs als berechtigtem Interesse (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und hält dabei die für die Wohndauer geltende gesetzliche Kündigungsfrist ein.
Rechtsgrundlage
- § 573 BGB – Erfordernis eines berechtigten Interesses für die ordentliche Vermieterkündigung; Regelbeispiele (Pflichtverletzung, Eigenbedarf, Verwertungshinderung) und Begründungspflicht.
- § 573c BGB – Gestaffelte Kündigungsfristen für den Vermieter.
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.