Kündigung durch Mieter

Auch: Mieterkündigung · Kündigung des Mieters

Die Kündigung durch den Mieter ist die einseitige Erklärung, mit der der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis beendet. Im Unterschied zum Vermieter benötigt der Mieter bei der ordentlichen Kündigung von Wohnraum kein berechtigtes Interesse und keinen Kündigungsgrund.

Ausführliche Erklärung

Bei unbefristeten Mietverhältnissen kann jede Vertragspartei nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen (§ 542 Abs. 1 BGB). Während der Vermieter für eine ordentliche Kündigung von Wohnraum stets ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB benötigt (Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder wirtschaftliche Verwertungshinderung), ist der Mieter an keinen solchen Grund gebunden: Er kann jederzeit ohne Begründung kündigen. Die Kündigungsfrist ist einheitlich in § 573c BGB geregelt und beträgt für beide Seiten grundsätzlich drei Monate; die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirkt. Anders als beim Vermieter, dessen Frist sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate verlängert, bleibt die Kündigungsfrist des Mieters unabhängig von der Wohndauer stets bei drei Monaten.

Bei Zeitmietverträgen mit vereinbarter fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Mieter grundsätzlich ausgeschlossen; das Mietverhältnis endet automatisch mit Zeitablauf. Daneben steht dem Mieter in besonderen Fällen ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu (§ 543 BGB), etwa bei erheblicher Gesundheitsgefährdung durch die Mietsache oder bei vorenthaltenem Gebrauch. Für die Wirksamkeit ist stets die Schriftform erforderlich (§ 568 BGB); eine Kündigung per E-Mail oder mündlich genügt nicht. Für Makler und Hausverwaltungen ist die fristgerechte, formwirksame Kündigung des Mieters der Ausgangspunkt für den anschließenden Mieterwechsel samt Wohnungsübergabe und Neuvermietung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter mit unbefristetem Mietvertrag möchte umziehen und kündigt schriftlich am 2. eines Monats ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats – eine Begründung ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage

  • § 542 BGB – Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung bei unbestimmter Mietzeit.
  • § 573c BGB – Gesetzliche Kündigungsfristen, einheitlich drei Monate für den Mieter.
  • § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

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