Landwirtschaftliche Nutzfläche

Auch: LN · landwirtschaftliche Fläche

Die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) umfasst alle Flächen, die dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, dem Gartenbau, Obst- oder Weinbau sowie vergleichbaren land- und forstwirtschaftsnahen Tätigkeiten dienen.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff wird im Grundstücksverkehr, im Bauplanungsrecht und in der Landwirtschaftsstatistik verwendet, jeweils mit leicht unterschiedlicher Reichweite. Die zentrale rechtliche Definition der "Landwirtschaft" – und damit mittelbar der landwirtschaftlichen Nutzfläche – liefert § 201 BauGB: Landwirtschaft ist danach insbesondere Ackerbau sowie Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, außerdem gartenbauliche Erzeugung, Erwerbsobstbau, Weinbau, berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei.

Für Makler ist die Einordnung eines Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzfläche in mehrfacher Hinsicht relevant: Sie bestimmt den Außenbereichsstatus nach § 35 BauGB (privilegierte Bebaubarkeit nur für landwirtschaftliche Betriebe), sie löst bei Verkäufen die Prüfpflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (Genehmigungsvorbehalt, siehe Vorkaufsrecht bei landwirtschaftlichen Grundstücken) aus, und sie beeinflusst die steuerliche Bewertung (Einheitswert/Grundsteuer A statt Grundsteuer B). Landwirtschaftliche Nutzflächen werden üblicherweise in Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen unterschieden und im Liegenschaftskataster als Nutzungsart am jeweiligen Flurstück vermerkt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer erwirbt ein 3 Hektar großes Grundstück am Ortsrand, das im Kataster als "Ackerland" ausgewiesen ist. Weil es sich um landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich handelt, ist eine Bebauung mit einem Wohnhaus grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, der Käufer betreibt selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb und die Bebauung ist diesem dienend zugeordnet (privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB).

Rechtsgrundlage

  • § 201 BauGB – Begriff der Landwirtschaft, maßgeblich auch für die Abgrenzung landwirtschaftlicher Nutzfläche.
  • Ergänzend: Katasterrecht der Länder (Nutzungsartenschlüssel) sowie Grundstücksverkehrsgesetz für Veräußerungen.

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