Lichte Raumhöhe

Auch: Raumlichte · lichtes Deckenmaß

Die lichte Raumhöhe ist der Abstand zwischen der Oberkante des fertigen Fußbodens und der Unterkante der Decke (bzw. einer abgehängten Decke) eines Raumes. Sie beschreibt die tatsächlich nutzbare Höhe und unterscheidet sich von der Geschosshöhe, die zusätzlich die Deckenkonstruktion einschließt.

Ausführliche Erklärung

Die lichte Raumhöhe ist ein zentrales Maß für die Nutzbarkeit und Wohnqualität eines Raumes und wird in den Landesbauordnungen der Bundesländer für Aufenthaltsräume verbindlich geregelt. In den meisten Bundesländern gilt eine Mindesthöhe von 2,40 m für reguläre Aufenthaltsräume; die konkreten Werte und Ausnahmen variieren jedoch je nach Landesbauordnung. Für Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten häufig abweichende Regelungen: Dort genügt in vielen Ländern bereits eine lichte Höhe von 2,20 m über einem definierten Mindestanteil der Grundfläche, während Bereiche mit geringerer Höhe (z. B. unter Dachschrägen) bei der Nutzflächenberechnung unberücksichtigt bleiben oder gesondert gewichtet werden.

Für Makler und Gutachter ist die lichte Raumhöhe relevant, weil sie unmittelbar beeinflusst, ob ein Raum bauordnungsrechtlich als vollwertiger Aufenthaltsraum gilt (z. B. bei Dachgeschossausbauten) und wie die Wohnfläche berechnet wird – insbesondere unter Dachschrägen wirkt sich die lichte Höhe unmittelbar auf die anrechenbare Fläche nach der Wohnflächenverordnung aus.

Beispiel aus der Praxis

Beim Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum stellt der Bauherr fest, dass die lichte Raumhöhe im hinteren Raumbereich unter der Dachschräge auf unter 1 m abfällt. Dieser Bereich wird bei der Wohnflächenberechnung nicht mitgezählt, während Flächen mit einer lichten Höhe zwischen 1 m und 2 m nur zur Hälfte angerechnet werden.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen – regeln die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume (in der Regel 2,40 m, mit Abweichungen für Dachgeschoss- und Kellerräume); die konkrete Vorschrift und Nummerierung unterscheidet sich je Bundesland.
  • Für die Flächenanrechnung bei Dachschrägen ist zusätzlich § 4 der Wohnflächenverordnung maßgeblich (volle Anrechnung ab 2 m lichter Höhe, hälftige Anrechnung zwischen 1 m und 2 m, keine Anrechnung unter 1 m).

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