Geschosshöhe
Auch: Stockwerkshöhe
Die Geschosshöhe ist der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Rohfußbodens eines Geschosses und der Oberkante des Rohfußbodens des unmittelbar darüberliegenden Geschosses. Sie umfasst damit Deckenkonstruktion, Fußbodenaufbau und die nutzbare Raumhöhe zusammen.
Ausführliche Erklärung
Von der Geschosshöhe zu unterscheiden ist die lichte Raumhöhe (Abstand vom Fertigfußboden bis zur Unterkante der Decke bzw. abgehängten Decke), die für die tatsächliche Nutzbarkeit eines Raumes maßgeblich ist. Die Geschosshöhe ist dagegen ein Rohbaumaß, das zusätzlich die Dicke der Geschossdecke sowie den Fußbodenaufbau (Estrich, Bodenbelag, ggf. Dämmung) einschließt und damit typischerweise 20 bis 40 cm über der lichten Raumhöhe liegt.
Die Geschosshöhe beeinflusst maßgeblich die Statik, den Materialbedarf für Treppen, Fassaden und haustechnische Leitungen sowie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes. In der Praxis unterscheiden sich übliche Geschosshöhen je nach Baualtersklasse und Nutzung deutlich: Gründerzeitbauten weisen oft besonders hohe Geschosse auf, während im modernen Wohnungsbau aus Kostengründen eher geringere Geschosshöhen üblich sind. Mindestanforderungen an die nutzbare Raumhöhe von Aufenthaltsräumen regeln die Landesbauordnungen der Bundesländer, die dabei jedoch auf die lichte Raumhöhe und nicht direkt auf die Geschosshöhe abstellen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Neubau mit einer Geschosshöhe von 2,80 m erreicht nach Abzug von Deckenstärke und Fußbodenaufbau eine lichte Raumhöhe von rund 2,50 m – ausreichend, um die in den meisten Bundesländern üblichen Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume zu erfüllen.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bundeseinheitliche Rechtsgrundlage; Mindestanforderungen an die (lichte) Raumhöhe von Aufenthaltsräumen regeln die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich.