Geschosswohnung

Auch: Etagenwohnung · Stockwerkswohnung

Als Geschosswohnung wird eine Wohnung bezeichnet, die innerhalb eines mehrgeschossigen Gebäudes ein eigenes Geschoss oder einen abgrenzbaren Teil eines Geschosses belegt – im Unterschied zu Einfamilien- oder Reihenhäusern, bei denen die Wohnung über mehrere Geschosse verteilt ist.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff Geschosswohnung wird häufig synonym zu "Etagenwohnung" verwendet und steht dem Typ der eigenständigen Hauswohnung (Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gegenüber, bei dem die Wohnfläche in der Regel über zwei oder mehr Geschosse desselben Gebäudes verteilt ist. Geschosswohnungen sind der typische Wohnungstyp in Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen und Wohnungseigentumsanlagen: Jede Wohnung befindet sich vollständig auf einer Etage und grenzt seitlich sowie ggf. nach oben und unten an andere Wohneinheiten.

Für die Vermarktung und Bewertung ist die Lage der Geschosswohnung innerhalb des Gebäudes ein wichtiges preisbildendes Merkmal: Erdgeschosswohnungen bieten oft einen eigenen Gartenanteil, sind aber unter Umständen einsehbarer und lärmexponierter; Wohnungen in mittleren Geschossen profitieren von geringeren Schall- und Wärmeverlusten durch angrenzende beheizte Einheiten; Dachgeschosswohnungen bieten häufig besondere Raumzuschnitte (Schrägen) und ggf. Terrassen, sind aber im Sommer stärker der Aufheizung ausgesetzt, wenn die Dämmung unzureichend ist. Rechtlich ist die Geschosswohnung meist als Sondereigentum im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Treppenhaus, Dach, Fassade, Grundstück).

Beispiel aus der Praxis

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Geschossen enthält in jedem Stockwerk zwei Geschosswohnungen, die jeweils komplett auf einer Etage liegen und über ein gemeinsames Treppenhaus erschlossen werden. Die Wohnung im dritten Obergeschoss wird als besonders ruhig beworben, da sie weder Straßenlärm im Erdgeschoss noch sommerliche Dachhitze abbekommt.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Definition. Bei Wohnungseigentum ergibt sich die rechtliche Ausgestaltung als Sondereigentum aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Verbindung mit der Teilungserklärung.

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