Makler
Auch: Immobilienmakler · Handelsmakler für Immobilien
Ein Makler ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig gegen Provision (Maklerlohn) den Abschluss von Verträgen vermittelt oder die Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss nachweist, ohne selbst Vertragspartei zu werden.
Ausführliche Erklärung
Der Maklervertrag ist zivilrechtlich in § 652 BGB geregelt: Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für dessen Vermittlung einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohns nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt – der Maklerlohn ist damit grundsätzlich erfolgsabhängig. Der Immobilienmakler ist ein Handelsmakler bzw. Zivilmakler, der auf den Nachweis oder die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen oder Gewerbeimmobilien spezialisiert ist. Die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bedarf einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) und unterliegt seit 2018 zusätzlich einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht.
Seit dem 23. Dezember 2020 gelten für Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern die besonderen Vorschriften der §§ 656a bis 656d BGB: Der Maklervertrag bedarf der Textform, und bei Beauftragung durch beide Vertragsparteien greift grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz, wonach Käufer und Verkäufer die Maklerprovision in gleicher Höhe zu tragen haben. In vielen Bundesländern hat sich zudem faktisch das sogenannte Bestellerprinzip durchgesetzt, wonach primär derjenige die Provision zahlt, der den Makler beauftragt hat. Makler unterliegen ferner besonderen Aufklärungs-, Sorgfalts- und – bei Bargeschäften über Immobilien – geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG).
Beispiel aus der Praxis
Ein Verkäufer beauftragt einen Makler mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung. Der Makler erstellt das Exposé, organisiert Besichtigungen und vermittelt den Kontakt zu einem Käufer. Kommt der Kaufvertrag durch diese Vermittlung zustande, entsteht der Provisionsanspruch des Maklers nach § 652 BGB; die Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer richtet sich nach den §§ 656a ff. BGB.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; Provisionsanspruch nur bei Erfolg.
- §§ 656a–656d BGB – Textformerfordernis und Halbteilungsgrundsatz bei Maklerverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Maklertätigkeit.