Markenlizenz

Auch: Markenlizenzvertrag · Nutzungsrecht an der Marke

Eine Markenlizenz erlaubt es einem Unternehmen, eine fremde, geschützte Marke gegen Entgelt zu nutzen, ohne selbst Inhaber der Marke zu sein. Im Maklerwesen ist dies vor allem bei Franchise-Systemen relevant, bei denen der lokale Betrieb den Namen und das Erscheinungsbild einer bundesweiten oder internationalen Maklermarke verwenden darf.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage der Markenlizenz ist § 30 MarkenG. Danach kann der Inhaber einer eingetragenen, benutzten oder notorisch bekannten Marke das durch die Marke verliehene Recht ganz oder teilweise, ausschließlich oder nicht ausschließlich, für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon lizenzieren.

Für die Immobilienbranche ist die Markenlizenz vor allem im Kontext von Maklerfranchise-Systemen bedeutsam:

  • Bestandteil des Franchisevertrags: Die Markenlizenz wird in der Praxis meist nicht isoliert, sondern als Teil eines umfassenden Franchisevertrags erteilt, der neben der Markennutzung auch das Geschäftskonzept, Marketingvorgaben und Systemstandards regelt.
  • Umfang der Lizenz: Sie umfasst typischerweise das Recht, den Markennamen, das Logo und die Corporate-Identity-Vorgaben des Systems auf Schildern, Exposés, der Website und in Portalanzeigen zu verwenden – meist verbunden mit einem vertraglich zugesicherten Gebietsschutz.
  • Beschränkungen und Kontrollrechte: Nach § 30 Abs. 2 MarkenG kann der Markeninhaber gegen den Lizenznehmer vorgehen, wenn dieser gegen Vereinbarungen zu Lizenzdauer, Erscheinungsform der Marke, dem Umfang der lizenzierten Waren oder Dienstleistungen, dem Lizenzgebiet oder der Qualität der erbrachten Leistungen verstößt – etwa bei mangelhafter Beratungsqualität, die den Markenwert beschädigt.
  • Beendigung: Endet der Franchise- bzw. Lizenzvertrag (etwa durch Kündigung oder Zeitablauf), erlischt das Recht zur Markennutzung; der ehemalige Lizenznehmer muss sämtliche Markenkennzeichen entfernen und darf keinen Anschein einer fortbestehenden Systemzugehörigkeit erwecken.
  • Registrierung: Die Lizenz kann auf Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Markenregister eingetragen werden, was gegenüber Dritten Publizität schafft.

Beispiel aus der Praxis

Ein selbstständiger Makler schließt einen Franchisevertrag mit einem bundesweit tätigen Maklersystem und erhält damit eine Markenlizenz zur Nutzung von Logo und Markenname in seinem Vermarktungsgebiet. Beendet er den Vertrag vorzeitig, muss er unverzüglich alle Schilder, Exposé-Vorlagen und Online-Auftritte anpassen, da die Markenlizenz mit Vertragsende erlischt.

Rechtsgrundlage

  • § 30 MarkenG – Regelt Erteilung, Ausgestaltung und Durchsetzungsrechte bei Markenlizenzen.

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