Meilensteinplan
Auch: Meilensteinliste
Der Meilensteinplan legt die wichtigsten Zwischenziele ("Meilensteine") eines Bauprojekts mit konkreten Terminen fest – etwa Baubeginn, Rohbaufertigstellung, Dichtigkeit des Dachs oder Übergabetermin. Er dient als übergeordnetes Steuerungsinstrument neben dem detaillierten Bauzeitenplan.
Ausführliche Erklärung
Während der ausführliche Bauzeitenplan alle Einzelvorgänge und Gewerke im Detail terminiert, konzentriert sich der Meilensteinplan auf die entscheidenden Fixpunkte, die für die Projektsteuerung und die Kommunikation mit Auftraggebern, Banken und Käufern besonders wichtig sind. Typische Meilensteine im Wohnungsbau:
- Baugenehmigung/Baubeginn
- Fertigstellung Rohbau ("Richtfest")
- Dichtes Haus (Rohbau, Dach, Fenster geschlossen)
- Beginn/Ende Innenausbau
- Abnahme
- Übergabe/Bezugsfertigkeit
Meilensteine sind besonders relevant, weil an sie häufig vertragliche Konsequenzen geknüpft sind:
- Zahlungspläne bei Bauträgerverträgen orientieren sich meist an der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV, § 3 Abs. 2), die Ratenzahlungen an bestimmte Bautenstände (z. B. "nach Rohbaufertigstellung", "nach Fertigstellung des Innenputzes") koppelt.
- Finanzierungsauszahlungen der finanzierenden Bank erfolgen bei Neubauprojekten häufig gestaffelt nach erreichten Meilensteinen.
- Vertragsstrafen bei Bauverzug knüpfen oft an vereinbarte Fertigstellungs- oder Übergabetermine an.
Für den Makler ist der Meilensteinplan ein zentrales Kommunikationsinstrument gegenüber Käufern und Investoren bei Bauträgerprojekten und Kapitalanlagen im Bau: Er schafft Transparenz über den geplanten Projektverlauf und erleichtert die Einschätzung, ob ein Bauvorhaben im Zeitplan liegt.
Beispiel aus der Praxis
Der Meilensteinplan eines Bauträgerprojekts sieht Baubeginn im März, Richtfest im Juli, "dichtes Haus" im September und Übergabe der ersten Wohneinheiten im Dezember des Folgejahres vor. Die Kaufpreisraten nach MaBV werden jeweils bei Erreichen dieser Meilensteine fällig.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für den Meilensteinplan selbst. Bei Bauträgerverträgen ist jedoch die Kopplung von Ratenzahlungen an Bautenstände in § 3 Abs. 2 MaBV geregelt.