Messungsanerkennung

Auch: Vermessungsanerkennung · Anerkennung der Vermessung

Die Messungsanerkennung ist eine notariell zu beurkundende Erklärung, mit der Käufer und Verkäufer das Ergebnis einer nachträglichen amtlichen Vermessung eines Grundstücks oder einer Teilfläche verbindlich als endgültige Grenze akzeptieren. Sie wird vor allem beim Verkauf von Teilflächen benötigt, deren genaue Größe bei Vertragsschluss noch nicht feststeht.

Ausführliche Erklärung

Beim Verkauf einer noch nicht vermessenen Teilfläche (z. B. Abtrennung eines Gartengrundstücks von einem größeren Flurstück) kann der Notar den Kaufvertrag zunächst nur auf Basis einer vorläufigen, meist zeichnerisch skizzierten Fläche beurkunden ("ca.-Fläche"). Da das Grundbuchamt für die Eigentumsumschreibung jedoch ein amtlich vermessenes und im Kataster fortgeführtes Flurstück benötigt, muss nach Abschluss der Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Katasteramt eine zweite notarielle Erklärung erfolgen: die Messungsanerkennung.

Für den Makler relevante Praxispunkte:

  • Die Messungsanerkennung ersetzt bzw. ergänzt die im ursprünglichen Kaufvertrag nur vorläufig beschriebene Fläche durch die endgültige, amtlich festgestellte Größe.
  • Weicht die tatsächliche vermessene Fläche von der vertraglich angenommenen ab, enthalten Kaufverträge über Teilflächen regelmäßig eine Mehr-/Mindermengenklausel, die eine Kaufpreisanpassung pro Quadratmeter Abweichung vorsieht.
  • Die Anerkennung muss notariell beurkundet werden, weil sie materiell den Grundstücksgegenstand des Kaufvertrags konkretisiert (§ 311b BGB) und Grundlage für Auflassung und Grundbucheintragung ist.
  • Zeitlich liegt die Messungsanerkennung oft Monate nach dem eigentlichen Kaufvertrag, da die Vermessung, Zerlegung des Flurstücks und Fortführung im Liegenschaftskataster einige Zeit in Anspruch nehmen.
  • Bis zur Messungsanerkennung kann die Auflassung (Eigentumsübertragung im Grundbuch) meist nicht abschließend vollzogen werden, was für die Planung von Zahlungs- und Übergabeterminen wichtig ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer verkauft eine noch nicht vermessene 300 m² große Teilfläche seines Gartengrundstücks an einen Nachbarn. Der Kaufvertrag wird zunächst auf Basis eines Lageplans mit einer geschätzten Fläche beurkundet. Nach amtlicher Vermessung stellt sich heraus, dass die Fläche tatsächlich 312 m² umfasst. In der Messungsanerkennungsurkunde bestätigen beide Parteien die neue Flurstücksgrenze, und der Kaufpreis wird gemäß vertraglich vereinbarter Mehrmengenklausel um die zusätzlichen 12 m² angepasst.

Rechtsgrundlage

  • § 311b BGB – Beurkundungspflicht für Verträge, die zur Übertragung von Grundstückseigentum verpflichten, gilt auch für die nachträgliche Flächenkonkretisierung.
  • Landesrechtliche Vermessungs- und Katastergesetze – regeln Zuständigkeit und Verfahren der amtlichen Vermessung und Fortführung des Liegenschaftskatasters.
  • Grundbuchordnung (GBO) – Voraussetzung für die Eintragung, dass das Grundstück eindeutig bestimmt und im Kataster geführt ist.

Verwandte Begriffe