Mieterstrom

Auch: Mieterstrommodell

Mieterstrom bezeichnet die direkte Belieferung von Mieterinnen und Mietern eines Gebäudes mit Strom aus einer vor Ort installierten Photovoltaikanlage, meist auf dem Dach. Der Strom wird ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an die Bewohner geliefert; Vermieter oder ein Dienstleister erhalten dafür eine gesetzlich geregelte Förderung, den Mieterstromzuschlag.

Ausführliche Erklärung

Mieterstrom wurde 2017 durch das sogenannte Mieterstromgesetz als Ergänzung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt, um die Solarstromnutzung auch in Mehrfamilienhäusern wirtschaftlich attraktiv zu machen – zuvor profitierten meist nur Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser vom Eigenverbrauch. Mit dem EEG 2023 wurden wichtige Hürden abgebaut:

  • Die frühere Leistungsgrenze von 100 kW für förderfähige Anlagen wurde aufgehoben; gefördert werden nun Anlagen bis 1 MW.
  • Die Begrenzung auf Wohngebäude wurde gelockert, sodass auch Gewerbeimmobilien und Nebengebäude einbezogen werden können.
  • Der Mieterstromzuschlag ist seit 2023 von der Einspeisevergütung entkoppelt und wird gesondert berechnet.

Praktisch funktioniert das Modell so: Der auf dem Dach erzeugte Solarstrom wird direkt an die Mieter im Gebäude verkauft, überschüssiger Strom ins Netz eingespeist (mit Einspeisevergütung), und bei Bedarf zusätzlicher Reststrom über einen Energieversorger bezogen. Für den Vermieter (oder einen beauftragten Dienstleister) entsteht dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle sowie ein Argument für ESG-konforme Immobilienbewirtschaftung. Für Mieter ist Mieterstrom meist günstiger als der reguläre Grundversorgertarif, da der Preis gesetzlich auf maximal 90 % des ortsüblichen Grundversorgertarifs gedeckelt ist.

Für Makler ist Mieterstrom bei der Vermarktung von Bestands- und Neubauwohnungen zunehmend relevant, da es einerseits die Betriebs- bzw. Nebenkosten der Mieter senkt und andererseits als Nachhaltigkeitsmerkmal bei der Objektvermarktung dient. Vermieter sollten allerdings die zusätzliche Verwaltungskomplexität (Messkonzept, Abrechnung, ggf. Betreiberpflichten als Energieversorger) berücksichtigen, weshalb viele Projekte über spezialisierte Mieterstromdienstleister abgewickelt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter installiert eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses mit 20 Wohneinheiten und beauftragt einen Mieterstromanbieter mit Abrechnung und Betrieb. Die Mieter erhalten den vor Ort erzeugten Solarstrom zu einem Preis, der 10 % unter dem örtlichen Grundversorgertarif liegt; überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist.

Rechtsgrundlage

  • § 21 Abs. 3 EEG – Regelt den Mieterstromzuschlag, seine Höhe und die Fördervoraussetzungen.
  • § 42a EnWG – Preisobergrenze für Mieterstrom (maximal 90 % des Grundversorgertarifs vor Ort).
  • Vorgaben aus dem sogenannten Mieterstromgesetz von 2017 sowie Anpassungen durch das EEG 2023.

Verwandte Begriffe