Mieterselbstauskunft

Auch: Selbstauskunft des Mieters · Mietinteressenten-Selbstauskunft

Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular, mit dem ein Vermieter oder Makler vor Abschluss des Mietvertrags Informationen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eines Mietinteressenten erfragt, um dessen Bonität und Eignung als Mieter einzuschätzen.

Ausführliche Erklärung

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, vor Vertragsschluss abschätzen zu können, ob ein Mietinteressent die Miete dauerhaft zahlen kann und wie viele Personen einziehen. Zulässig sind daher unter anderem Fragen zu:

  • Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen
  • Zahl und Art der einziehenden Personen
  • Haustierhaltung
  • laufenden oder früheren Mietschulden bzw. anhängigen Räumungsklagen
  • einem eröffneten Insolvenzverfahren

Nicht zulässig sind dagegen Fragen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen – etwa nach Religion, Nationalität, sexueller Orientierung, Gesundheitszustand, Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Vorstrafen. Bei unzulässigen Fragen steht dem Mietinteressenten nach ganz überwiegender Auffassung ein „Recht zur Lüge" zu: Eine unwahre Antwort auf eine unzulässige Frage hat für ihn keine rechtlichen Nachteile.

Werden dagegen zulässige Fragen wahrheitswidrig beantwortet – etwa falsche Angaben zum Einkommen oder verschwiegene erhebliche Mietschulden –, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten oder unter Umständen fristlos kündigen, wenn die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war.

Für Makler, die im Auftrag des Vermieters die Vorauswahl der Mieter treffen, ist die korrekte Gestaltung der Selbstauskunft wichtig, um sowohl den Vermieter rechtssicher abzusichern als auch eine Diskriminierung von Bewerbern zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt Mietinteressenten vor der Wohnungsübergabe eine Selbstauskunft ausfüllen, in der Einkommen, Beruf und Zahl der einziehenden Personen abgefragt werden. Eine Frage nach der Familienplanung enthält das Formular bewusst nicht, da sie nach dem AGG unzulässig wäre.

Rechtsgrundlage

  • AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) – verbietet Diskriminierung u. a. wegen Religion, Herkunft oder sexueller Identität bei der Wohnungsvergabe; begrenzt zulässige Fragen in der Selbstauskunft.
  • § 123 BGB – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei wahrheitswidrigen Angaben auf zulässige Fragen.

Verwandte Begriffe