Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Auch: AGG · Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung von Personen aufgrund von Merkmalen wie Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität – unter anderem bei Vertragsschlüssen wie der Vermietung von Wohnraum.

Ausführliche Erklärung

Im zivilrechtlichen Teil enthält das AGG ein Benachteiligungsverbot, das bei sogenannten Massengeschäften greift – also Verträgen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Die Vermietung von Wohnraum wird hierunter gefasst, sodass Vermieter Mietinteressenten grundsätzlich nicht wegen der im Gesetz genannten Merkmale ablehnen dürfen.

Das Gesetz sieht jedoch bedeutsame Einschränkungen für den Wohnungsmarkt vor: Zum einen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn sie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse dient. Zum anderen gilt für Vermieter, die nicht mehr als eine bestimmte, im Gesetz festgelegte Zahl an Wohnungen vermieten, eine Ausnahme vom strengen Massengeschäfts-Maßstab, da hier ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis unterstellt wird.

Für Makler bedeutet das AGG in der Praxis, dass Kriterien der Mieterauswahl – etwa in Selbstauskünften, Wohnungsanzeigen oder Absagen – nicht offen oder verdeckt an geschützte Merkmale anknüpfen dürfen. Zulässig bleiben dagegen sachliche, wirtschaftliche Auswahlkriterien wie Bonität, Einkommen oder Haushaltsgröße im Verhältnis zur Wohnungsgröße. Bei Verstößen drohen zivilrechtliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des benachteiligten Bewerbers.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter lehnt eine Wohnungsbewerberin allein aufgrund ihrer Herkunft ab, obwohl ihre Bonität und ihr Einkommen den Anforderungen entsprechen. Kann die Bewerberin dies nachweisen, kommt ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG in Betracht.

Rechtsgrundlage

  • § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot bei Massengeschäften wie der Wohnraumvermietung, mit Ausnahmen für kleinere Vermieterbestände und zur Wahrung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
  • § 21 AGG – Ansprüche des Benachteiligten auf Beseitigung, Unterlassung, Entschädigung und Schadensersatz.

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