Mieterauswahl
Auch: Mieterselektion · Auswahl des Mieters
Die Mieterauswahl ist der Prozess, bei dem der Vermieter – häufig mit Unterstützung eines Maklers – unter mehreren Bewerbern für eine Mietwohnung denjenigen auswählt, mit dem der Mietvertrag geschlossen werden soll. Sie stützt sich typischerweise auf Selbstauskunft, Bonitätsnachweise und persönlichen Eindruck.
Ausführliche Erklärung
Vermieter und Makler haben grundsätzlich Vertragsfreiheit bei der Wahl des Mietvertragspartners. In der Praxis werden dazu Kriterien wie Einkommenshöhe im Verhältnis zur Miete, Beschäftigungsverhältnis, Bonität (z. B. SCHUFA-Auskunft) und Angaben in der Mieterselbstauskunft herangezogen. Diese Freiheit wird jedoch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begrenzt: Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verboten. Für zivilrechtliche Massengeschäfte konkretisiert § 19 AGG dieses Verbot.
Bei der Wohnraumvermietung gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Nach § 19 Abs. 5 AGG ist die Vermietung von Wohnraum in der Regel kein Massengeschäft im Sinne des Diskriminierungsverbots, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Für diese "kleinen Vermieter" – die weit überwiegende Mehrheit privater Vermieter in Deutschland – greifen die strengen Anforderungen des § 19 AGG damit nur eingeschränkt. Unabhängig davon bleibt das Verbot der Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 AGG praktisch immer relevant, da dieses Merkmal von der Ausnahme nicht erfasst wird. Makler sollten Auswahlkriterien dokumentieren, um sich im Streitfall auf sachliche, nicht diskriminierende Gründe berufen zu können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler erhält für eine Wohnung zwölf Bewerbungen. Er sortiert zunächst nach Bonität (Einkommen mindestens das Dreifache der Kaltmiete, positive SCHUFA-Auskunft) und persönlichem Eindruck bei der Besichtigung. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen dessen Herkunft wäre unzulässig; die Ablehnung wegen unzureichender Bonität ist ein sachlicher, zulässiger Grund.
Rechtsgrundlage
- § 1 AGG – Ziel des Gesetzes: Verbot der Benachteiligung u. a. wegen ethnischer Herkunft.
- § 19 Abs. 1, Abs. 5 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot; Ausnahme für Vermieter mit nicht mehr als 50 Wohnungen.