Mieter

Auch: Mietpartei

Mieter ist, wer aufgrund eines Mietvertrags von einem Vermieter eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Sache zum Gebrauch überlassen bekommt und im Gegenzug die vereinbarte Miete zahlt.

Ausführliche Erklärung

Das Mietverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten; der Mieter ist im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet und muss die Mietsache pfleglich behandeln.

Im deutschen Recht genießt der Mieter von Wohnraum einen besonders ausgeprägten gesetzlichen Schutz: Kündigungen durch den Vermieter sind nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig, Mieterhöhungen sind an enge gesetzliche Grenzen gebunden, und zahlreiche Vorschriften des Mietrechts sind zugunsten des Mieters zwingend, das heißt vertraglich nicht abdingbar. Bei der Gewerberaummiete gilt dieser Schutz nur eingeschränkt, da viele Vorschriften des Wohnraummietrechts – insbesondere der Kündigungsschutz nach § 573 BGB – auf Gewerbemietverhältnisse nicht entsprechend anwendbar sind.

Für Makler ist die Unterscheidung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen zentral: Bei der Vermittlung von Mietverhältnissen ist zu beachten, dass nach dem Bestellerprinzip in der Wohnraumvermittlung regelmäßig derjenige die Maklerprovision schuldet, der den Makler beauftragt hat – in der Praxis meist der Vermieter.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie schließt mit einer Vermieterin einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung. Die Familie wird damit Mieterin: Sie zahlt monatlich die vereinbarte Miete und darf die Wohnung im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, während die Vermieterin die Wohnung instand halten muss.

Rechtsgrundlage

  • § 535 BGB – Grundpflichten aus dem Mietvertrag: Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter, Mietzahlung durch den Mieter.

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