Mietfläche Gewerbe

Auch: MF/G · gewerbliche Mietfläche

Die Mietfläche Gewerbe (MF/G) bezeichnet die einem gewerblichen Mieter tatsächlich zur Nutzung überlassene Fläche, wie sie nach der Richtlinie „MF-G“ der Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. (gif) berechnet wird. Sie ist der in der Praxis am weitesten verbreitete Flächenmaßstab für Gewerbemietverträge in Deutschland.

Ausführliche Erklärung

Anders als bei Wohnraum, wo überwiegend die Wohnflächenverordnung als Berechnungsgrundlage dient, existiert für Gewerbeimmobilien keine gesetzlich vorgeschriebene Flächenberechnungsmethode. In der Praxis haben sich daher zwei unterschiedliche Systeme etabliert:

  • DIN 277 beantwortet primär die Frage, wie groß ein Gebäude insgesamt ist (Brutto-Grundfläche, Netto-Raumfläche), und ist ursprünglich für die technische und wirtschaftliche Gebäudeplanung entwickelt worden. Für mietvertragliche Zwecke ist sie nur eingeschränkt geeignet, da sie nicht danach fragt, welche Fläche dem Mieter tatsächlich zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht.
  • Die gif-Richtlinie MF-G (Mietfläche für gewerblichen Raum) wurde speziell für die Vermietungspraxis entwickelt und stellt konsequent auf die tatsächlich vermietbare bzw. genutzte Fläche ab. Sie baut auf den Flächendefinitionen der DIN 277 auf, betrachtet die Flächen aber aus kaufmännischer statt aus rein technischer Perspektive. Die MF-G löste die früheren gif-Richtlinien MF-B (Büroflächen) und MF-H (Handelsflächen) ab und liegt seither in überarbeiteten Fassungen vor.

In der Praxis führt die Wahl der Berechnungsmethode zu spürbar unterschiedlichen Flächenangaben für dasselbe Objekt – Berechnungen nach DIN 277 (Brutto- bzw. Nettogrundfläche) können deutlich höhere Werte ergeben als eine Berechnung nach MF-G. Für Mieter und Vermieter ist es daher entscheidend, im Mietvertrag ausdrücklich festzulegen, nach welcher Methode die Mietfläche ermittelt wurde, da hiervon unmittelbar die Miethöhe (bei Staffelung nach Quadratmeterpreis) sowie die Umlage von Betriebskosten abhängen können.

Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche erheblich ab (nach der Rechtsprechung regelmäßig ab einer Abweichung von mehr als 10 Prozent), kann dies einen Mietmangel darstellen und zu Mietminderung oder Nachforderungsansprüchen führen – auch bei Gewerberaum, sofern eine bestimmte Fläche vertraglich als Beschaffenheit vereinbart wurde.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter bietet ein Bürogebäude mit „1.000 m² Mietfläche“ zur Vermietung an. Im Mietvertrag wird klargestellt, dass die Fläche nach der gif-Richtlinie MF-G berechnet wurde. Eine spätere Vermessung nach DIN 277 hätte für dasselbe Gebäude eine deutlich höhere Bruttogrundfläche ergeben – ohne die vertragliche Klarstellung hätte dies zu Streit über die tatsächliche Mietfläche führen können.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige gesetzliche Regelung. Die Berechnung der gewerblichen Mietfläche richtet sich nach der privaten Richtlinie MF-G der gif e. V. bzw. nach DIN 277, sofern die Parteien dies im Mietvertrag vereinbaren; im Streitfall prüft die Rechtsprechung die vertraglich zugrunde gelegte Berechnungsmethode und etwaige erhebliche Flächenabweichungen als Sachmangel nach §§ 536 ff. BGB.

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