Mietrechtsschutz

Auch: Mietrechtsschutzversicherung · Wohnungsrechtsschutz

Der Mietrechtsschutz ist ein eigenständiger Baustein innerhalb der Rechtsschutzversicherung, der die Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten für Streitigkeiten rund um ein Mietverhältnis übernimmt – sowohl für Mieter als auch, in einer eigenen Variante, für Vermieter.

Ausführliche Erklärung

Rechtsschutzversicherer bieten Mietrechtsschutz meist als separaten Baustein neben Privat-, Verkehrs- oder Berufsrechtsschutz an, da mietrechtliche Auseinandersetzungen ein eigenständiges, häufig auftretendes Konfliktfeld darstellen: Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungen, Kündigungen, Mängel- und Mietminderungsstreitigkeiten, Räumungsklagen oder Kautionsrückzahlungen. Für private Mieter und Vermieter wird meist der „Mietrechtsschutz für Wohnraum" angeboten, für gewerbliche Vermieter oder Verwalter existiert häufig ein gesonderter Gewerbemietrechtsschutz.

Wie jede Rechtsschutzversicherung folgt der Mietrechtsschutz dem Prinzip, dass Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit besteht und dass der Versicherer eine Erfolgsaussichtsprüfung (Deckungszusage) vornehmen darf, bevor er die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt. Für Vermieter kann Mietrechtsschutz insbesondere bei Räumungsprozessen gegen zahlungsunwillige Mieter wirtschaftlich bedeutsam sein, da solche Verfahren oft mehrere Instanzen durchlaufen und erhebliche Kosten verursachen, bevor eine Räumung vollstreckt werden kann.

Makler sollten Vermietern und Kapitalanlegern die Existenz eines solchen Bausteins bewusst machen, da er das wirtschaftliche Risiko streitiger Mietverhältnisse erheblich abfedern kann, ohne die eigentliche Mietausfallabsicherung (Mietausfallversicherung) zu ersetzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter kündigt einem Mieter wegen Zahlungsverzugs. Der Mieter widerspricht und zieht nicht aus. Über seinen Mietrechtsschutz lässt der Vermieter eine Räumungsklage anwaltlich vorbereiten; die Versicherung übernimmt nach Deckungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens.

Rechtsgrundlage

  • § 125 VVG – Begriffsbestimmung der Rechtsschutzversicherung (Übernahme erforderlicher Kosten zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen); die konkreten Leistungsbausteine wie „Mietrechtsschutz" ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen (ARB), nicht unmittelbar aus dem VVG.

Verwandte Begriffe