Mikro-KWK-Anlage

Auch: Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung · Mikro-BHKW · Mini-BHKW

Eine Mikro-KWK-Anlage ist ein Kleinstkraftwerk für den Einsatz in Einfamilien- oder kleinen Mehrfamilienhäusern, das aus einem Brennstoff (überwiegend Erdgas, seltener Biomethan oder Wasserstoff-Beimischung) gleichzeitig Strom und Heizwärme erzeugt. Durch die kombinierte Erzeugung wird der eingesetzte Brennstoff deutlich effizienter genutzt als bei getrennter Strom- und Wärmeerzeugung.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Mikro-KWK-Anlage ein Sonderfall der Haustechnik, der sowohl energetische als auch fördertechnische und vertragliche Besonderheiten mit sich bringt:

  • Technische Varianten: Verbreitete Bauformen sind Stirlingmotor-, Verbrennungsmotor- (Mini-BHKW) und Brennstoffzellen-Heizgeräte. Sie erzeugen typischerweise 1 bis 5 kW elektrische und 5 bis 20 kW thermische Leistung – ausgelegt auf den Grundlastbedarf eines Einfamilienhauses, meist ergänzt durch einen Spitzenlastkessel für kalte Tage.
  • Wirtschaftlichkeit: Der erzeugte Strom wird primär im Haus selbst verbraucht (Eigenverbrauch reduziert den Netzbezug), überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist und vergütet. Die Wärme wird über einen Pufferspeicher (Kombispeicher) zwischengespeichert und für Heizung und Warmwasser genutzt.
  • Förderung und rechtlicher Rahmen: Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) einen Zuschlag für erzeugten und eingespeisten bzw. selbst verbrauchten Strom sowie eine Energiesteuerentlastung für den eingesetzten Brennstoff. Die Förderung ist zeitlich und mengenmäßig begrenzt (Vollbenutzungsstunden) und muss beim zuständigen Netzbetreiber bzw. Hauptzollamt beantragt werden – ein Punkt, der bei Eigentümerwechsel vertraglich zu klären ist (Übertragung der Förderansprüche, ggf. Einspeisevertrag).
  • Verhältnis zum GEG: Da Mikro-KWK-Anlagen überwiegend mit fossilem Erdgas betrieben werden, stellt sich beim Heizungstausch die Frage der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zum Anteil erneuerbarer Energien; reine Erdgas-Mikro-KWK-Anlagen sind ohne Biomethan- oder Wasserstoffanteil als alleinige Heizlösung im Neubau bzw. bei Heizungstausch im Bestand regelmäßig nicht mehr GEG-konform und daher rückläufig.
  • Praxisrelevanz für den Makler: Beim Verkauf eines Hauses mit Mikro-KWK-Anlage sollten Wartungsvertrag, Alter der Anlage, laufende Förderansprüche und die Übertragbarkeit von Einspeise- bzw. Stromlieferverträgen geprüft und dem Käufer transparent dargestellt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einfamilienhaus wird mit einer Stirlingmotor-Mikro-KWK-Anlage angeboten, die seit fünf Jahren Strom und Wärme für das Haus liefert und noch für weitere fünf Jahre KWKG-Zuschläge erhält. Der Makler klärt vorab mit dem Verkäufer, ob und wie die verbleibenden Förderansprüche auf den Käufer übertragen werden können.

Rechtsgrundlage

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) – Förderzuschläge für erzeugten KWK-Strom. Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Heizungsanlagen, relevant für die Zulässigkeit reiner Erdgas-Mikro-KWK als alleinige Wärmequelle. Energiesteuergesetz – Steuerentlastung für in KWK-Anlagen eingesetzte Brennstoffe.

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